Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
Benennung der Gegenstände. 
der 
Ver- 
zollung. 
Fl. 
Zollbetrag. 
Kr. 
  
24 
25 
  
VIII. Webe= und Wirkwaaren. 
Baumwollwaaren, d. i. Webe= und Wirkwaaren aus Baumwolle, oder aus Baum- 
wolle und Leinen, auch in Verbindung mit Gummifäden, jedoch ohne 
Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 
a) Rohe, ungebleichte, dichte, nicht gefärbte und nicht bedruckte Webewaaren 
(auch geköpert, gemustert, gerauht), mit Ausnahme der sammetartigen 
Cmit aufgeschnittenem und nicht aufgeschnittenem Flor), dann Netze, Gitter 
(Marly) und Gurten und gewebte Docht 
b)) Nicht unter a genannte, dichte Webewaaren, dann Posamentier-, Knopf- 
macher-, Band= und Strumpfwanren 
I) Alle undichte Webewaaren (mit Ausnahme der Bobbinets (Tull anglais!, 
Petinets und Spitnnnynynynynynynynn 
Leinenwaaren, d. i. Webe-, Wirk= und Seilerwaaren aus Flachs, Hanf, Werg, 
Manillahanf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs, Bast, See= und chinesischem 
Grase, Jute, Waldwolle und anderen vegetabilischen Fasern, mit Ansnahme 
der Baumwolle, auch in Verbindung mit Gummifäden, jedoch ohne Beimisch- 
ung von Seide, Wolle und anderen Thierhaaren: 
a) Seilerwaaren, ungebleicht oder gebleicht, als: Seile, Taue, Stricke, Bind- 
fäden (Spagat) (mit Ausnahme der gebleichten und gefärbten) aus Flachs 
oder Hanf, Werg, Jute, Manillahanf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs, 
Bast und anderen vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme der Baumwolle, 
auch getheert, geleimt, gefirnißt, dann Eimer (Feuerlöscheimer) aus ge- 
flochtenem, gedrehtem Hanfe, ferner Gitter, Gurten, Tragbänder, Schläuche 
aller Art, auch Netze, ungebleichte, und Packleinwand, grauu 
Anmerk. Unter grauer Packleinwand wird ein glattes, grobes, ungebleichtes Gewebe 
ohne Köper und Muster verstanden, welches nicht über 24 Kettenfäden auf 
einen Wiener Currentzoll enthält. 
b) Leinwand, mit Ausnahme der unter d und e genannten, und Zwillich und 
Drillich, alle diese Gegenstände roh, ungebleicht und ungemustert, dann 
Feuerlöscheimer aus ungebleichtem Segeltuche 
C) Alle dichte Leinenwaaren, mit Ausnahme der unter anderen Positionen ge- 
nannten Z 
  
1 Ctr. 
  
25 
45 
70 
25 
  
  
  
  
  
  
  
75
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.