Benennung der Gegenstände.
der
Ver-
zollung.
Fl.
Zollbetrag.
Kr.
24
25
VIII. Webe= und Wirkwaaren.
Baumwollwaaren, d. i. Webe= und Wirkwaaren aus Baumwolle, oder aus Baum-
wolle und Leinen, auch in Verbindung mit Gummifäden, jedoch ohne
Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren:
a) Rohe, ungebleichte, dichte, nicht gefärbte und nicht bedruckte Webewaaren
(auch geköpert, gemustert, gerauht), mit Ausnahme der sammetartigen
Cmit aufgeschnittenem und nicht aufgeschnittenem Flor), dann Netze, Gitter
(Marly) und Gurten und gewebte Docht
b)) Nicht unter a genannte, dichte Webewaaren, dann Posamentier-, Knopf-
macher-, Band= und Strumpfwanren
I) Alle undichte Webewaaren (mit Ausnahme der Bobbinets (Tull anglais!,
Petinets und Spitnnnynynynynynynynn
Leinenwaaren, d. i. Webe-, Wirk= und Seilerwaaren aus Flachs, Hanf, Werg,
Manillahanf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs, Bast, See= und chinesischem
Grase, Jute, Waldwolle und anderen vegetabilischen Fasern, mit Ansnahme
der Baumwolle, auch in Verbindung mit Gummifäden, jedoch ohne Beimisch-
ung von Seide, Wolle und anderen Thierhaaren:
a) Seilerwaaren, ungebleicht oder gebleicht, als: Seile, Taue, Stricke, Bind-
fäden (Spagat) (mit Ausnahme der gebleichten und gefärbten) aus Flachs
oder Hanf, Werg, Jute, Manillahanf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs,
Bast und anderen vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme der Baumwolle,
auch getheert, geleimt, gefirnißt, dann Eimer (Feuerlöscheimer) aus ge-
flochtenem, gedrehtem Hanfe, ferner Gitter, Gurten, Tragbänder, Schläuche
aller Art, auch Netze, ungebleichte, und Packleinwand, grauu
Anmerk. Unter grauer Packleinwand wird ein glattes, grobes, ungebleichtes Gewebe
ohne Köper und Muster verstanden, welches nicht über 24 Kettenfäden auf
einen Wiener Currentzoll enthält.
b) Leinwand, mit Ausnahme der unter d und e genannten, und Zwillich und
Drillich, alle diese Gegenstände roh, ungebleicht und ungemustert, dann
Feuerlöscheimer aus ungebleichtem Segeltuche
C) Alle dichte Leinenwaaren, mit Ausnahme der unter anderen Positionen ge-
nannten Z
1 Ctr.
25
45
70
25
75