1116 Sanitätspolisel,
Verhalten eine Hauptbedingung zur gründlichen Heilung der Krätze ist,
streng darauf gehalten werden, dass die Krätzkranken während der Schmierkur
ununterbrochen in einer Temperatur von wenigstens 18 Grad R. bleiben.
Das Uimherlaufen im Lazareth ist strengstens zu verbieten !).
Auch die Krätzkranken werden nur auf Strohsäcke gelagert, die Wäsche
derselben, zu welcher ebenfalls schon gebrauchte Stücke verwendet werden,
trägt den Stempel K. ($$. 154 und 258 des Lazar.-Reglem.) und betrefis
der Latrinen und Badewannen gilt das bei der Syphilis Gesagte.
9 Welchselzopf (Keltun).
Hier genügt eine blose Hinweisung auf $5. 31—8N des Regnlativs und $. 23 der
Anlage A. desselben um so mehr, als die wissenschaftlichen Ansichten über den Weichselsopf
sich jetzt gänzlich gelindert haben.
10. Hrehs, Sehwindsueceht.,
Wäsche. Die Wäsche der Krebskranken ist von der übrigen abgesondert
zu halten und nach beendigter Kur zu vernichten; die Wäsche
und Lagerstellen Schwindsüchtiger sind, bevor sie andere Kranke erhalten,
sorgfältigst zu reinigen. Ueber deren etwaige Vernichtung bestimmt der
Arzt unter Angabe der Gründe ($. 302 des L.azar.-Reglem.)
10a Pest und gelbes Fieber.
Zur Abwendung des Einschleppens der Pest und des gelben Fiebers
sind die Quarantäne-Verhältnisse für den Schiffsverkehr durch das Reglement
vom 30. April 1847 geregelt ?).
11. Tellkrankheit (Hundswuth).
Auch hier reicht ein Hinweis auf $$. 92--108 des Regulativs, $. 25
der Anlage A., 88. 88-96 der Anlage B. und Hom’s preussisches Medicinal-Wesen
Bd, I; S. 248—255 hin, ebenso bei
12. Milzbrand,.
H sm —118 a mregulativs, 8. 26 der Anlage A., 88. N7—IIr2 der Anlage B,
orn B 7
13. Rotz und Wurm, Bäude der Pferde. Yerfahren bei rot
und wurmkranken Pferden
./ [Regulativ.] $. 119. Hinsichtlich der Verhütung der Verbreitung des Rotzes
und Wurms unter den Pferden wird auf die bestehenden Vorschriften verwiesen und
nur bemerkt, dass derselben verdächtige oder daran leidende Pferde, bei Vermeidung
einer Geldstrafe von 5 Thir. oder 3 Tagen Gefängniss, der Polizei anzuzeigen, verduchtige
Pferde abzusondern, wirklich kranke aber sogleich zu tödten und die damit
in Gemeinschaft gewesenen Pferde abzusondern und unter Observation zu stellen sind.
Zusate. Die Tbierürzte sind zu wiederholten geuauen und sorgfältigen Unter
suchungen verdächtiger Thiere anzuhalten; verdächtige Thiere dürfen aus den
der Armee nicht verkauft werden und ist vom Ausbruch der Krankheit unter denselben
stets der Civil-Ortsbehörde Anzeige zu machen ?).
Reinigung. $. 120 und 122. Sämmtliche mit rotz- oder wurmkranken Thieren
in Berührung gewesenen und von denselben verunreinigten Gegenstäinde müssen vorschriftsmässig
gereinigt oder vernichtet werden. — Behufs Desinfektion ($3. 26 und 27
der Anlage A.) der Gegenstände muss das für die Reinigung bei gefährlichen ansteckenden
Krankheiten An egebene beobachtet werden. Von den vernnreinigten Gegenständen
sind besonders die Ställe in ihren einzelnen Theilen sorgfältig zu reinigen; namentlich
die Exkremente der Thiere müssen sämmtlich weggeschafft, tief vergraben oder sonst
vernichtet, das “> Lagerotsoh verbrannt, die durch Blut ete. verunreinigten Stellen, falls
!) Cirkulare an die Miltär-Aerzte vom 22. November 1839, 24. Mai 1834 ad 6, 3. April
1845 ad 3; Cirkular an d. Generalärzte v. 1. April 1.
2) Hrn, Preuss. Medicinal-Wesen. Bd. 1., S. 208 b
3) Cirkular- Verfügungen vom 2. Ayıril und ”. zyei es "2. April und 10. Juli 1858,
4. Juni 18575 Erlass d. Kriegswin. v. Na Na