Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Verfchiedene  Mabrahmen.

Befanntmadung.
petreffend  Selöpoitpafet-  und  Srachtjendungen.
Bom  15.  April  1916.

Zur  Abkürzung  der  Beförderung  der  Privatpafete  und  Fradıtide

  an  Deeresnngehörige  im  elde  treteit  vom  25.  April  1916  ab  folgende
opriuntgen  in  Staff:
Te  er  bisher  in  den  einzelnen  Storpsbezirken  für  Truppenteile  de3  Storp3-perbande3
  beftehender  Milttärpafetdepot3  werden  in  der  Richtung  zur  Yront
Zammelpafetämter  eingerichtet.  Damit  faller  die  bisher  in  zahlreichen  Fällen
entflanderten  Umtvege  weg.  ,  m

Soweit  nach  Beltimmung  der  Seeresverwaitung  dieje  Sammelpafetämter
heit  Truppert  und  bon  da  nad)  der  Heimat  mitgeteilt  werben,  ift  außer  ber  Teldadrefie
  des  Empfärtger  auch  das  Sammelpafetamt  in  der  Auffchrift  anzugeben.

xt  da3  zuftändige  Sammelpafetamt  richt  zuverläffig  befannt,  fo  find  Ä
a)  Brivatpafete  (bi3  zu  10  kg)  aıt  Heeredangehörige  ohrte  Angabe  eines
militärischen  Paletamtes  bei  den  Poftanjtalter  abzuliefern,  die  für  Weiterjendung
  jorgen;  |
b)  die  Srachtbriefe  zu  Elfenbahngütern  (vor  mehr  ai  10—50  kg),  bi3  auf
die  Zeile  „Beftimmungsitation”  vollftändig  ausgefüllt,  zunäcdit  zum
nächten  Militärpafetamt  zu  jenden.  Dort  wird  das  zuftändige  Samme!-pafetamt
  ermittelt  und  die  Frachtbriefaufichrift  ergänzt.  Auf  Grund
diejes  Frachtbriefes  wird  dann  das  Gut  bei  der  Eijenbahrabfertigung
deö  Berfandortes  zur  unmittelbaren  Abjendung  angerommen.

Empfohlen  wird,  die  Frachtbriefe  jedesmal  auch  dann  zur  Eintragung  de3
Sammelpafetamt3  oder  vorher  einzufenden,  wenn  sticht  ganz  ficher  feitjteht,  Daß  Die
hierüber  aus  dem  Felde  gemachte  Mitteilung  roch  zutrifft.

Die  Eifenbahrtabfertigungen  mwerden  die  mit  den  Beförderungsbedingungen
xicht  vertrautert  Abjender  in  jeder  Weije  unterftügen.  Bejondere  Auskunft  über
das  zuftändige  Militärdepot  und  dgl.  mittels  der  grüner  Doppelfarte  erübrigt  fich
hiernad!  und  wird  nicht  mehr  erteilt.  |

Die  näheren  Borichriften  werden  bei  den  Militärpafetämtern,  PBoltanjtalten

und  Eifenbahrabfertigungen  ausgehängt.  oo.

Befanntmadhung,
betreffend  das  Gefeh  gegen  den  verbrederijchen  und
gemeingefährlihen  Gebrauch  von  Sprengitoffen.
Som  4.  März  1916,

(Auf  Grund  des  $  1  Abf.  3  des  Gefehes  gegen  den  verbrecherifchen  und  gemeirgefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengjtoffen  vom  9.  Juri  1884.)

Unter  I  der  Befanntmachung  vom  29.  April  1903,  betreffend  das  Gejeb  gegen
den  verbrecherifchen  und  gemeingefährlicherr  Gebraud,  von  Sprengftoffer,  wird  als
neue  Pojitior  E  hinzugefügt:  u  |

E.  Öemifche  von  flühfiger  Luft  mit  Kohlenftoffträgern.

103