Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Maßstab Abgabensätze 
» der nach dem nach dem 
Benennung der Gegenstande. Ven— 30-Thaler= # 52)-Gulder- 
zollung. Fuße Iuße 
Thlr.Ngr. Fl. Kr. 
  
  
  
I 
«——— 
Gras; Seegras; Karden (Weberdisteln); Bäume, Sträu— 
cher, Reben, Schößlinge, Setzlinge, Stauden zum Verpflan- 
zen; Roßkastanien; Maulbeerblätter; Feuerschwamm, roher; 
Holzzunder; Heidekraut und Heidekrautwurzeln; Kalmus, 
frischer; Flechten und Moose; Schachtelhalm; Binsen, 
Schilfe und Rohre (Dach= und Weberrohre), gespalten, ge- 
schnitten oder zugespitzt; Bast, roher; Streulaub und Häcker- D 
ling (Häcksel); Nadeln und Zapfen von Nadelhölzern . frei.kfrei. 
d)H0per— ....1Ctr.215i422,z 
Glas und Glaswaaren: 
a) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur 
mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster— 
und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und 
ganz wei) 1 Ctr. 20| 1 10 
b) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemuster- 1 
tes, massives weißes Glas; auch Behänge zu Kronleuchtern 
  
  
  
  
  
  
von Glas; Glaskuöpfe, Glasperlen, Glasschmelz 1 CSt...2 20 4 40 
) Spiegelglas: 
1) rohes, ungeschliffense .. 1 Ctrtrh15 521 
2) geschliffenes, belegt oder unbele ggt #r. 7 
d) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied 
der Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Mate- 
rialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren 
(Allg. Anm. 2) salllern 1 Ctr.4 7 
Aumerk. Glasmasse, sowie Glasröhren und Glasstängelchen, ohne 
Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunst- " 
glasbläserei gebraucht werden, auch Glasurmasse 1 Ctr. 15 52 1 
Haare von Thieren, mit Ausnahme der Wolle; Menschenhaare; 
Federn und Borsten: 1 
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, ge- 
sotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt; Bettfedern und 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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