Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
  
Abgabensätze 
  
nach dem 
30-Thaler- 
Fuße 
Thlr. 
Ngr. 
nach dem 
527-Gulden= 
Fuße 
Fl. 
Kr. 
I 
  
19 
  
geschwärztem Leder, alle diese Waaren auch in Verbindung 
mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die 
kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen 
d) Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler 
und Dänischem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder, 
von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergament, auch in 
Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch 
nicht unter die kurzen Waaren CAllg. Anm. 2) fallen; feine 
Schuhe aller Ätrtt 
e) Handschuhe 
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. 
Garn und Webe= oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen 
vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: 
a) Rohes Garn von Flachs, Hanf oder Werg: 
1) Maschinengespinnst 
2) Handgespinnst . 
b) Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (ge— 
äschertes) Garn, ferner gefärbtes Garn. . . . . . . ... 
Anmerk. zu a und b. Unter dem voraufgeführten Garne ist Zwirn nicht 
begriffen. 
c) Seilerwaaren, ungebleichte, auch dergleichen getheerte, ge— 
leimte, gefirnißte; Feuerlöscheimer aus geflochtenem und ge— 
drehtem Hanfe, ungebleichte; Decken aus losen Fasern .. 
d) Graue Packleindanynynyyy;:; 
Anmerk. Unter Packleinwand wird ein grobes glattes Leinengewebe (ohne 
Köper und Muster) verstanden, welches nicht über 24 Fäden in 
der Kette auf einen Preußischen Zoll enthält. 
e) Rohe Leinwand, roher Zwillich und Drillich; Seilerwaaren, 
gebleichte 
  
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
  
10 
13 10 
frei 
15 
20 
  
  
17 
23 
frei 
30 
20 
30 
15 
524 
10 
 
	        
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