Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts an- 
getroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staats- 
verbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch 
Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen 
zu lassen. 
25. 
Es sind in diesem Kartel unter „Zollgesetzen“ auch die Ein-, Aus= und Durchfuhrver- 
bote und unter „Gerichten“ die in jedem der vertragenden Theile zur Untersuchung und Be- 
strafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden. 
26. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den 
vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder 
geändert. 
 
	        
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