Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 483 — 
A. 
Vertrag 
zwischen 
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine 
gehörigen Staaten, Braunschweig, Hldenburg, Massau und der freien Stadt 
Frankfurt, 
die 
Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins 
betreffend. " 
  
Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, 
Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine be- 
theiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, 
im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen vom 22. 
und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. December 1835, vom 
2. Januar 1836, vom 8. Mai, 1 9. October und 13. November 1841 und vom 4. April 
1853 beruhende Zoll= und Handelsverein, den bei dessen Gründung und Erweiterung ge- 
hegten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen Verkehr der daran betheiligten 
Staaten und hierdurch zugleich für die Beförderung der Handels= und Verkehrsfreiheit in 
Deutschland überhaupt herbeigeführt hat, 
in dem Wunsche übereingekommen sind, den Fortbestand des gedachten Zoll= und Handels- 
vereins sicherzustellen, so sind zur Erreichung dieser Zwecke Verhandlungen gepflogen worden, 
wozu als Bevollmächtigte ernannt haben: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath Johann Friedrich von Pommer 
Esche, ’" 
AllerhöchstJhrenMinisterial-DirectorAlexanderMaxPhilipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Director Martin Friedrich Rudolph Delbrück; 
68“
	        
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