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Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs an
zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, bewendet es wegen des Antheils
derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen bei den deshalb im Separatartikel 8 des Ver—
trags vom 2. Januar 1836 getroffenen Verabredungen.
Artikel 23.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der
Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatscasse derjenigen Regierung, welche sie
bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu
bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen.
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche die Zollsätze des dem
Artikel 4 beigefügten Zolltarifs Anwendung finden, sollen jedoch auch auf privative Rechnung
nicht mehr gewährt werden.
Artikel 24.
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten
Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, nament-
lich Rabattprivilegien, da, wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert,
sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher
begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst
beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige
Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 25.
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hof-
haltung der hohen Souveräne und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen accre-
ditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und
wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung
gebracht.
Ebensowenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen
Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen oder einzelne Privat-
berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe
ohne Abgabenentrichtung ein= oder ausgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden
jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zoll-
registern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären,
kommen bei der demnächstigen Revenüenausgleichung demjenigen Theile, von welchem die
Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.