Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 504 — 
Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs an 
zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, bewendet es wegen des Antheils 
derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen bei den deshalb im Separatartikel 8 des Ver— 
trags vom 2. Januar 1836 getroffenen Verabredungen. 
Artikel 23. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der 
Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatscasse derjenigen Regierung, welche sie 
bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu 
bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen. 
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche die Zollsätze des dem 
Artikel 4 beigefügten Zolltarifs Anwendung finden, sollen jedoch auch auf privative Rechnung 
nicht mehr gewährt werden. 
Artikel 24. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten 
Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, nament- 
lich Rabattprivilegien, da, wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, 
sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher 
begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst 
beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige 
Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 25. 
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hof- 
haltung der hohen Souveräne und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen accre- 
ditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und 
wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung 
gebracht. 
Ebensowenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen 
Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen oder einzelne Privat- 
berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe 
ohne Abgabenentrichtung ein= oder ausgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden 
jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zoll- 
registern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, 
kommen bei der demnächstigen Revenüenausgleichung demjenigen Theile, von welchem die 
Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.