Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Einhelligkeit der Stimmen einen Schiedsrichter zu erwählen, welchem die Entscheidung zu über— 
tragen ist. Den in einem solchen Falle ergangenen schiedsrichterlichen Ausspruch werden die 
betheiligten Regierungen sofort in Ausführung bringen lassen, jedoch soll durch selbigen kein 
Präjudiz für die Entscheidung künftig etwa vorkommender ähnlicher Differenzen begründet 
werden, sondern hierbei stets von Neuem schiedsrichterlicher Ausspruch eintreten. 
Bei der Berathung über solche Gegenstände, welche in die Kategorie Litt. c und d fallen, 
haben sich die Bevollmächtigten nach ihren Instructionen zu richten, und die gefaßten Beschlüsse 
unterliegen der Ratification der contrahirenden Regierungen, vor deren allseitigem Eintreffen 
sie nirgends Gültigkeit haben, noch verkündet und vollzogen werden sollen. 
Ihre Verkündung, insoweit sie sich zur Bekanntmachung eignen, geschieht, wie die Ver— 
kündung der gemeinschaftlichen Verträge, Gesetze und Verordnungen überhaupt, in jedem der 
vereinten Staaten im Namen der Regierung. 
Artikel 35. 
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Con— 
ferenzbevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maßregeln oder 
Verfügungen von Seiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die contrahirenden Re— 
gierungen darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammen- 
kunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
Artikel 36. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet dasjenige 
Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. 
Das Canzleidienstpersonal und das Locale wird unentgeltlich von der Regierung gestellt, 
in deren Gebiete der Zusammentritt der Conferenz stattfindet. 
Artikel 37. 
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in 
den Zollverein ausgenommen zu werden, erklären sich die contrahirenden Regierungen bereit, 
diesem Wunsche, soweit er unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Ver- 
einsmitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben. 
Die Unterhandlung solcher Verträge wird in der Regel denjenigen unter den contrahirenden 
Staaten überlassen bleiben, deren Gebiet an das Land der Deutschen Regierung angrenzt, von 
welcher die Aufnahme in den Verein gewünscht wird. 
Sollte von Seiten eines Deutschen Staates, welcher dem Vereine beizutreten wünscht, die 
desfallsige Verhandlung einem ihm nicht angrenzenden Vereinsstaate angeboten werden, so ist 
dieser letztere verpflichtet, den= oder diejenigen Vereinsstaaten, welche mit ersterem angrenzen, 
zur Mitunterhandlung mit selbigem einzuladen.
	        
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