Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 582 — 
welcher an dessen Stelle die Locomobile zu führen und zu beaufsichtigen hat, als der Benutzer 
derselben für die genaue Befolgung der in der gegenwärtigen und in der Verordnung vom 
9. Juni 1860 in Ansehung des Gebrauchs von Locomobilen ertheilten Vorschriften, sowie 
für jede hierunter vorkommende Fahrlässigkeit gleichmäßig verantwortlich. 
7) Die Gendarmen und Ortspolizeipersonen sind berechtigt, sich davon, ob bei der Be— 
nutzung der Locomobilen den diesfallsigen Bestimmungen Genüge geschehe, zu unterrichten und 
zu diesem Behufe auch die Vorzeigung der oben unter 1 gedachten Gebrauchslegitimationen zu 
verlangen. Bei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen haben dieselben sofort davon der Orts- 
polizeiobrigkeit zur weiteren Verfügung Anzeige zu machen. 
8) In Ansehung der Stempelverwendung und des Liquidirens von Kosten bleiben die 
Bestimmungen § 12 der Verordnung vom 13. September 1849 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1849, Seite 240) und § 9 der Verordnung vom 1. Mai 1855 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 57) maßgebend. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 27. Juli 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
& 88. Verordnung 
zum Gesetze vom 1. December 1864, die Ausübung der Jagd betreffend; 
vom 28. Juli 1865. 
Neo 5 Sub 2 der Ausführungsverordnung vom 1. December 1864 zum Gesetze, die 
Ausübung der Jagd betreffend, von demselben Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1864, Seite 418), haben die betreffenden Polizeibehörden am Schlusse der Monate März, 
Juni, September und December jeden Jahres Duplicate von den bis zu den gedachten Ter- 
minen im vorhergegangenen Vierteljahre bewirkten Einträgen in das von ihnen über die Aus- 
stellung von Jagdkarten nach Punkt 1 des angezogenen § 5 zu haltende Journal, beziehendlich 
Vacatscheine, an das Finanzministerium ohne Bericht einzusenden. 
Da eine Vereinfachung dieser, lediglich im Interesse des Intradenrechnungswesens und 
der Controle über dasselbe getroffenen Einrichtung angemessen erscheint, so wird hierdurch im 
Einverständnisse mit dem Finanzministerium die Vorschrift unter Nr. 2 in § 5 der mehr 
beregten Ausführungsverordnung dahin abgeändert, daß von jetzt an die in Frage befangene
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.