Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Decret 
unter Siegel des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 9. September 1865. 
Ministerium des Innern. 
6. Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Pursch. 
2c. 2c. 
Vorrechte der §9. Diese Gelder können niemals cedirt, inhibirt, verpfändet oder Gegenstand von 
Begräbniß- Hülfsvollstreckungen werden. 
gelder. 
20. 20. 
Vorrechte der 16. Bei der Wittwenunterstützung finden die Bestimmungen, welche in Ansehung des 
Wittwenunter-Begräbnißgeldes §& 9 enthalten sind, gleiche Anwendung. 
stützung. 0 V 
IV. Unterstütz- 18. 2. 2. 
zan ae h. Ist auf die Waisenunterstützung alles dasjenige, was wegen des Begräbnißgeldes 
Societätsmit- und der Wittwenunterstützung §§ 9 und 16 bestimmt worden, anzuwenden. 
glieder. 2c. 2c. 
  
& 100. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Invalidenstiftung; 
vom 18. September 1865. 
De Ministerium des Innern hat im Einverständnisse des Kriegsministeriums die Statuten 
der Sächsischen Invalidenstiftung vom 30. Mai 1865, nachdem das Gesammtministerium, 
welches für die Dauer der Abwesenheit Sr. Majestät des Königs zur Besorgung der inzwischen 
vorkommenden Regierungsangelegenheiten mit Allerhöchstem Auftrage versehen worden, die in 
den §& 3 und 14 dieser Statuten enthaltenen Rechtsvergünstigungen, darin bestehend: 
daß die von der Stiftung zu gewährenden Unterstützungsgelder vor ihrer Verfallzeit 
nicht an Andere abgetreten und nicht mit Beschlag belegt werden können, noch auch die 
Hülfe in dieselben vollstreckt werden kann, und daß die öffentliche Bekanntmachung 
des Personalbestands des Directoriums in der Leipziger Zeitung und in einem anderen 
öffentlichen Blatte, bis auf Weiteres in der Wochenschrift: „der Kamerad“ zu dessen 
Legitimation genügen soll,
	        
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