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erledigt hat und die Aufhebung der Sperre von der Ortspolizeibehörde im Einverständnisse mit
dem Seuchencommissar verfügt worden ist.
Wird dagegen die Krankheit als Rinderpest erkannt, so haben zunächst der Seuchencom—
missar und die Amtshauptmannschaft zu bestimmen, ob es bei der bloßen Gehöftesperre be—
wenden könne, oder ob der Ort ganz oder theilweise abzusperren sei (Ortssperre). Die an—
geordnete Sperre hat in diesem Falle so lange zu bestehen, bis die Rinderpest örtlich getilgt,
das Desinfectionsverfahren beendigt und mit Genehmigung des Seuchencommissars die Orts—
sperre durch Anordnung der Amtshauptmannschaft, die einfache Gehöftesperre durch Anordnung
der Ortspolizeiobrigkeit ausdrücklich wieder aufgehoben worden ist.
& . Alles an der Rinderpest erkrankte und durch Beisammenstehen mit diesem ver—
dächtige, wenn auch zur Zeit noch gesund scheinende Vieh ist sofort zu tödten und ebenso wie
das an der Senche gefallene mit Haut und Haar an geeigneter Stelle und in gehöriger Tiefe
zu verscharren.
Ebenso sind nach Befinden die im angesteckten Gehöfte befindlichen giftfangenden Sachen
(Futtervorräthe, Dünger rc.) zu vernichten.
&9. Den von dem Seuchencommissar und beziehendlich von der Amtshauptmannschaft
für geeignet befundenen, zunächst in der Flur des Seuchenorts und nur im Nothfalle in einer
angrenzenden Flur auszumittelnden Platz zum Verscharren der an der Rinderpest gefallenen
oder wegen der Seuche getödteten Thiere (Cadavergrube, Grubenplatz) ist dessen Besitzer gegen
vollständige, aus der Staatscasse zu leistende Entschädigung, jedoch unerwartet der nach Be-
finden erst später erfolgenden Feststellung derselben, auf so lange unweigerlich abzutreten schuldig,
als die anderweite Benutzung des' Grubenplatzes untersagt wird.
10. An Orten, wo die Rinderpest ausgebrochen ist, liegt jedem Ortseinwohner die
Verpflichtung ob, bei Ausführung aller durch die Umstände gebotenen und behördlich angeord-
neten Maßregeln, darunter insbesondere auch beim Tödten der Viehstücke, beim Verscharren
des getödteten oder gefallenen Viehes, bei der Herrichtung der Cadavergrube und dem Zuwerfen
und der Einfriedigung derselben, nach Anweisung der Behörde die soweit erforderliche Hülfe
entweder selbst, oder durch andere geeignete Personen unweigerlich zu leisten. Es können jedoch
im Nothfalle zu diesen Hülfeleistungen auch benachbarte Ortschaften herangezogen werden.
11. Recurse und andere Rechtsmittel gegen die von den competenten Behörden und
Personen zur Unterdrückung oder Verhinderung des Umsichgreifens der Rinderpest getroffenen
Anordnungen haben keine Suspensivkraft.
*12. Für Rindvieh, welches an der Rinderpest fällt, oder welches in Folge der gegen
diese Seuche angeordneten polizeilichen Maßregeln getödtet wird, ingleichen für die giftfangenden
Sachen, welche auf behördliche Anordnung vernichtet werden, erhalten die Besitzer, mit Aus-
nahme der § 8 unter a, b und c der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Jannar 1860 ge-
dachten Fälle, volle Entschädigung aus der Staatscasse.