Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubig- 
ung beifügen zu lassen. 
– V. .r 
Gattungen der Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
Depeschen. 1) Staats-Depeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staatsoberhaupte, den 
Regierungsorganen der dem Vereine angehörigen Staaten, sowie von diplomati— 
schen Agenten ausgehen. 
Die Depeschen der Consularagenten werden als Staatsdepeschen nur dann 
behandelt, wenn sie dienstliche Angelegenheiten betreffen. 
2) Dienstdepeschen; 
3) Privatdepeschen. 
Zu §# 7. 
Als Sächsische Staatsdepeschen sind, beziehendlich nach Maßgabe der zwischen den Königlich Sächsi- 
schen, Großherzoglich Sachsen-Weimarischen, Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und Sachsen-Meiningen- 
schen, sowie den der Fürstlich Reußischen, älterer und jüngerer Linie, Regierungen getroffenen Ueberein- 
kommen über Errichtung Königlich Sächsischer Telegraphenbüreaus in Weimar, Altenburg, Gera, Ronne- 
burg, Roda und Jena, sowie wegen Vereinigung der Telegraphenstationen in Saalfeld, Pösneck und 
Greiz mit dem Königlich Sächsischen Telegraphennetze, außer denjenigen Depeschen, welche Seiten Sr. 
Majestät des Königs von Sachsen oder Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Weimar, Sr. 
Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg, Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen, Ihrer 
Durchlaucht der Fürstin Regentin Reuß älterer Linie, Sr. Durchlaucht des Fürsten Reuß jüngerer Linie, 
oder Seiten der Mitglieder der Königlichen, Großherzoglichen, Herzoglichen oder Fürstlichen Häuser als 
Staatsdepeschen bezeichnet werden, diejenigen Anordnungen oder Nachrichten zu betrachten und zu be- 
handeln, welche in dringlichen Fällen von nachgenannten Behörden oder Beamten mit der Bezeichnung 
als Staatsdepeschen zur Beförderung aufgegeben werden. 
Zur Aufgabe derartiger Staatsdepeschen sind nämlich befugt: 
a) Königlich Sächsische Behörden: 
das Gesammtministerium, 
sämmtliche Departementsministerien, 
das Ministerium des Königlichen Hauses, 
das Oberappellationsgericht, 
die Kreisdirectionen, 
die Zoll= und Steuerdirection zu Dresden, 
die Oberpostdirection zu Leipzig, 
das Oberbergamt zu Freiberg, 
die höheren Truppencommandos, einschließlich der Brigade= und Regimentscommandos, jedoch 
bei mehreren dieser oberen Militärbehörden nur die höchste in jeder Garnison, 
die Gesandtschaften, 
der Generalstaatsanwalt und die Staatsanwaltschaften,
	        
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