92 Der Wirtschaftskrieg der anderen Länder.
abgefertigt waren, zugunsten des Staates konfisziert und verkauft wurden.
Erst am 27. September 1914 erging ein Verbot des Handels mit dem
Feinde nach englischem Muster. Das System dee französischen Wirtschaftekrieges
war aber insofern ein anderes als das des englischen, wie
für den Begriff des Feindes in England der Wohnsitz, in Frankreich die
Nationalität entscheidend war. Während also der englische Geschäftemann
mit keiner Firma innerhalb Deutschlands und Osterreich-Ungarne verkehren
durfte, durfte der französische Geschäftemann mit keiner Firmadeutscher
Nationalität verkehren. Bezüglich Osterreich-Ungarns wurden
Unterschiede in der Nationalität gemacht, indem hinsichtlich des Berkehrs
mit Cschechen und Polen Auenahmen zulässig waren. Ebenso galt —
nach französischer Auffassung „selbstwerständlich" — der Elsässer und
Lothringer nicht als Deutscher. Seinem alten Streben gemäß, sich im
nahen Orient eine Vormachtstellung zu sichern, erstreckte Frankreich seine
Maßnahmen des Wirtschaftskrieges auch nicht auf die Türkei und nur in
sehr beschränktem Umfange auf die Bulgaren.
Zm Oktober 1914 begann die französische Regierung feindliches
Eigentum und feindliche Firmen unter Zwangeverwaltung zu stellen.
Im Gegensatz zum englischen Patentraub wurde das geistige Eigentum
in Frankreich ursprünglich geachtet. Nur solche Erfindungen, deren Auenutzung
Frankreich im Interesse der Kriegführung brauchte, wurden
vogelfrei, jedoch nicht etwa nur, wenn es sich um deutsche Patentinhaber
bandelte, sondern ohne Rücksicht auf die Nationalität. Im Znteresse der
chemischen Industrie Frankreichs ging man seit dem Frühjahr 1915 im
Hinblick auf die chemmischen Patente deutscher und österreichisch-ungarischer
Staatsangehöriger weiter, indem man die Ausnutzung chemischer Patente
französischen Fabriken freigab.
Mit Aufenthaltebeschränkungen der Deutschen und Österreicher war
bei Kriegebeginn zunächst in den nordöstlichen Bezirken vorgegangen
worden. Später übernahm man allgemein dae englische Muster der
Konzentrationslager. Sehr bezeichnend war es, daß französische Ehefrauen
von Deutschen unter der Bedingung von der Znternierung befreit
wurden, daß sie eine Scheidungsklage einreichten, deren Ourchführung
innerhalb 48 Stunden zugesichert wurde.
Der Wirtschaftskrieg brachte im übrigen Frankreich erst so recht zum
Bewußtsein, in welchem ungeheuren Maße das französische Wirtschafteleben
tatsächlich von Deutschen durchsetzt, von deutschem Kapital und
deutscher Unternehmungelust befruchtet war. Die reichsten Mineral--schätze
diesee wirtschaftlich behäbigen Rentnerlandee lagen brach, wenn nicht
deutscher Unternehmungegeist ihre Ausbeute förderte. Auch auf die
französische Textilindustrie wurde von deutscher Seite ein großer Einfluß