Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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814. 
Währung der Die Gebührenerhebung erfolgt in der Landeswährung derjenigen Verwaltung, welcher 
Gebühren. die Aufgabestation angehört. · 
Die für die Gebührenerhebung maßgebenden Tarife liegen bei jeder Telegraphenstation 
dem Publikum zur Einsicht auf. 
815. 
Recomman= Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, dieselbe zu recommandiren. In diesem 
dirte Depeschen. Falle übermittelt die Bestimmungsstation dem Aufgeber telegraphisch eine vollständige Copie 
der dem Adressaten zugestellten Depesche, mit der Angabe sowohl der genauen Zeit der Zu- 
stellung, als auch der Person, oder beziehungsweise der Weiterbeförderungsanstalt, welcher die 
Depesche übergeben wurde. 
Der Aufgeber einer recommandirten Depesche kann sich die Retourdepesche nach irgend 
einem beliebigen Orte adressiren lassen. 
Die Recommandation ist obligatorisch für alle chiffrirte Depeschen. 
Die Taxe für Recommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen Depesche. Wenn 
die Retourdepesche nach einem anderen Orte als nach dem Aufgabeorte der Ursprungsdepesche 
zu übermitteln ist, so kommt der Tarifsatz zwischen der Aufgabe= und Adreßstation der Retour- 
depesche zur Anwendung. 
Wenn der Aufgeber im Texte der Retourvepesche einen Irrthum entdeckt, und dessen 
Berichtigung verlangt, so wird die berichtigende Depesche unentgeltlich befördert, es wäre deun, 
daß der Irrthum vom Aufgeber herrührte. 
16. 
Nachsendenvon Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz „nachzusenden“ beifügen, 
Depeschen. in welchem Falle die Bestimmungsstation dieselbe sofort nach erfolgter Zustellung an die 
angegebene Adresse womöglich weiter an den neuen, ihr in der Wohnung des Adressaten mit- 
getheilten Adreßort befördert, insofern sich dieser in dem gleichen Staate, beziehungsweise im 
Vereinsgebiete, befindet. 
Der Zusatz „nachzusenden"“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein, und wird 
dann die Depesche successive an diese Adressen befordert. 
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben. 
17. 
Depeschen mit Die Depeschen können adressirt werden: 
verschiedenen a) an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten; 
Mressen. b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte; 
c) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren Wohn- 
ungen in dem nämlichen Orte.
	        
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