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K& 4. Decret,
die Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für die Berichtig-
ung des Heinersdorfer Baches I zu Heinersdorf betreffend;
vom 7. Januar 1865.
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtig-
ung von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1855, Seite 486) die Genossenschaftsordnung der
Genossenschaft für die Berichtigung des Heinersdorfer Baches I zu Heinersdorf
unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an letztere und mit der Wirkung bestätigt,
daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung allenthalben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
6 Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 7. Januar 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
. 5. Verordnung,
die Classen= und Censurtabellen bei den Elementar-Volksschulen betreffend;
vom 10. Januar 1865.
Nach der Vorschrift in §§ 57 und 62 der Ausführungsverordnung zum Elementar-Volks-
schulgesetze vom 9. Juni 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 298)
sind von den Schullehrern zu Anfange jedes neuen Schulhalbjahrs (Ostern, Michaelis), nach-
dem alle Elassen in Ordnung gebracht worden sind, sämmtliche Kinder in eine Tabelle nach
dem jener Verordnung beigegebenen Schema sub B zusammenzustellen, worauf dann weiter-
hin am Schlusse des Semesters nach stattgefundener Schulprüfung die jedem Schulkinde hier-
bei ertheilte Cenfur in gedachter Tabelle einzutragen ist. Diese Anordnung beruht, wie sich
aus der gedachten Vorschrift von selbst ergiebt, auf der Voraussetzung, daß eine zweimalige
Aufnahme und Entlassung und demgemäß eine zweimalige Versetzung der Schulkinder im
Jahre stattfinde.