Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Seite 3 vom Jahre 1866) zwischen mehreren Deutschen Regierungen abgeschlossenen Staats- 
vertrage über die Paß= und Fremdenpolizei ist die Herzoglich Nassauische Regierung in Ge- 
mäßheit von §& 15 des gedachten Vertrags beigetreten. 
Dresden, am 7. März 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Weiß. 
  
& 38. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Gesellschaft Isis in Dresden; 
vom 9. März 1866. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 21 der 
Statuten der Gesellschaft Isis in Dresden enthaltene Rechtsvergünstigung in Betreff der 
Legitimation des Cassirers der Gesellschaft durch öffentliche Bekanntmachung zu bewilligen 
Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werde. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- 
gefertigt worden. 
Dresden, am 9. März 1866. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
  
Hausmann. 
Statuten 
der Gesellschaft Isis in Dresden. 
ꝛc. ꝛc. 
8 21. Denm Cassirer liegt die vermögensrechtliche Vertretung der Gesellschaft in außer- Cassirer. 
gerichtlichen wie in gerichtlichen Angelegenheiten ob; es ist deshalb sein Name innerhalb der 
nächsten acht Tage nach erfolgter Wahl durch den Dresdner Anzeiger bekannt zu machen und 
gilt diese Bekanntmachung als Legitimation für den Cassirer. 
2c. 2c.
	        
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