Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Seite  3  vom  Jahre  1866)  zwischen  mehreren  Deutschen  Regierungen  abgeschlossenen  Staatsvertrage
  über  die  Paß=  und  Fremdenpolizei  ist  die  Herzoglich  Nassauische  Regierung  in  Gemäßheit
  von  §&  15  des  gedachten  Vertrags  beigetreten.

Dresden,  am  7.  März  1866.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Weiß.

 

&  38.  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Gesellschaft  Isis  in  Dresden;
vom  9.  März  1866.

Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  21  der
Statuten  der  Gesellschaft  Isis  in  Dresden  enthaltene  Rechtsvergünstigung  in  Betreff  der
Legitimation  des  Cassirers  der  Gesellschaft  durch  öffentliche  Bekanntmachung  zu  bewilligen
Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts

diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werde.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ausgefertigt
  worden.

Dresden,  am  9.  März  1866.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
von  Falkenstein.

 

Hausmann.

Statuten
der  Gesellschaft  Isis  in  Dresden.
ꝛc.  ꝛc.
8  21.  Denm  Cassirer  liegt  die  vermögensrechtliche  Vertretung  der  Gesellschaft  in  außer-  Cassirer.

gerichtlichen  wie  in  gerichtlichen  Angelegenheiten  ob;  es  ist  deshalb  sein  Name  innerhalb  der
nächsten  acht  Tage  nach  erfolgter  Wahl  durch  den  Dresdner  Anzeiger  bekannt  zu  machen  und
gilt  diese  Bekanntmachung  als  Legitimation  für  den  Cassirer.

2c.  2c.