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8 51. Im Falle der Grundstückseigner die Löschung eiserner Capitale, sowie die Ab—
lösung solcher Lasten, welche vom Bruttopfandwerthe in Abzug gestellt wurden, später und
nach der Zeit des Eintritts beibringt, so wird er damit berechtigt, eine Erhöhung des Anlehens
in ferneren statutenmäßigen Anspruch zu nehmen.
& 52. Der Eintretende hat dem Vereine alle zu diesen Ermittelungen nöthigen oder sonst
von ihm verlangten Nachweisungen und Schriften in glaubhafter Form auf seine Kosten bei-
zubringen, demselben aber die erforderlichen Abschätzungen und Reductionen, sowie überhaupt
die ganze Ermittelung des Hypothekenwerths zu überlassen, so daß weder ihm, noch irgend
einem Dritten dagegen und in Beziehung auf dieses ein Widerspruchsrecht zusteht.
§53. Die Kosten der Ermittelung des Hypothekenwerths trägt der Nachsuchende.
Zehnter Abschnitt.
Von dem Verfahren bei Beeinträchtigungen des ermittelten
Grundstückenwerths.
& 5 4. Ohne vorgängige Einwilligung des Vereins dürfen, abgesehen von dem Falle
einer Zwangsenteignung, Rentenpflichtige keine Dismembration der Pfandgrundstücke vor-
nehmen.
&55. Die Einwilligung des Vereins in Aufgebung seines Pfandrechts an einem Grund-
stücke ist nur dann zu ertheilen, wenn dagegen sofort der Fehlbetrag in Pfandbriefen des Ver-
eins von derselben Classe und von demselben Zinsfuße, nach dem Neunwerthe mit Talons
und Coupons auf den instehenden Zinstermin eingezahlt oder ein anderes qualificirtes Grund-
stück von gleichem Nettowerthe legal verpfändet wird.
Ueberzeugt sich jedoch das Directorium des Vereins, daß der Werth des aus dem Pfand-
nexus zu entlassenden Grundstücks so unbedeutend ist, daß aus der beantragten Abtrennung
eine Gefährdung der Interessen des Vereins schlechterdings nicht entstehen könne, so bleibt
ihm überlassen, ausnahmsweise das Pfandrecht des Vereins an dem betreffenden Grundstücke
oder Grundstückstheile aufzugeben, ohne auf eine der beiden eben gemachten Bedingungen
zu bestehen.
§ 56. Ohne Zustimmung des Vereins, welche unter der § 55 gedachten Voraussetzung
zu ertheilen ist, dürfen die ihm verpfändeten Grundstücke nach der Verpfändung mit dinglichen
Lasten, welche im Grund= und Hypothekenbuche einzutragen sind, nicht belegt, auch Lasten,
welche bei der Verpfändung schon bestanden und inmittelst auf irgend eine Weise gänzlich oder
theilweise erloschen sind, nicht auf's Neue aufgebracht werden. Nur alle Staatsabgaben und
alle Onera, welche unmittelbar durch ein neues Gesetz auf das Grundstück kommen, ingleichen
Ablosungsrenten für Lasten, welche bei der Darlehensaufnahme bereits bestanden, sowie die
Landesculturrenten, sind allein von dieser Vorschrift ausgenommen.
Erledigung
solcher Abzüge.
Verfahren.
Kosten der
Ermittelung.
Abtrennungen.
Fortsetzung.
Aufbringung
neuer Lasten.