Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Die ohne Namensangabe außer Cours gesetzten Papiere müssen jedoch vor Erhebung der 
Valuta wieder in Cours gesetzt werden. 
5 Betrag aller & (G. Der Verein darf nie unkündbare Pfandbriefe in höherem Gesammtnennwerthe 
zinbnen ausgeben, als er in Darlehen erster und zweiter Classe nach Abzug der darauf erfolgten Rück- 
" zahlungen und des durch die Amortisation Abgeminderten wirklich außenstehen hat. 
8) Ausloosung. § 67. Vom vollendeten fünften Jahre des Bestehens vom Vereine an sind alljährlich 
so viel Pfandbriefe jeder Serie auszuloosen, als der Amortisationsfond, soweit er in Pfand- 
briefshöhe, mithin in 25 Thalern aufgeht, zu tilgen vermag. Die ausgeloosten Pfandbriefe 
werden nach ihrer Classe, Serie, Litera und Nummer öffentlich unter Angabe von Zeit und 
Ort ihrer Auszahlung zweimal dergestalt bekannt gemacht, daß zwischen der ersten Bekannt- 
machung und dem Zahlungstermine mindestens ein halbes Jahr innenliegt, und hört die 
Verzinsung mit Eintritt des Zahlungstermins auf. Der Betrag der mit den Pfandbriefen 
nach § 61 einzuliefernden, aber fehlenden Coupons wird vom Capitale abgezogen. 
h) Verbrenn- s68. Alle nach erfolgter Kündigung oder Ausloosung eingelösten, sowie alle als 
ung. Capitalzahlung eingekommenen Pfandbriefe nebst Zinsleisten und Zinsscheinen werden öffent- 
lich verbrannt. 
Ueber die Form der Ausloosung werden die nöthigen Vorschriften in der Geschäftsordnung 
getroffen. 
i) Verjährung. *69. Die Pfanvbriefe, ihre Zinsleisten und ihre Zinsscheine sind rücksichtlich der Ver- 
jährung ganz den Königlich Sächsischen Staatspapieren gleichgestellt, welche Bestimmung auf 
den Pfandbriefen und Zinsscheinen abgedruckt werden soll. Alle verjährten Beträge fallen 
dem allgemeinen Reservefond zu. 
Von den künd- § 70. Die kündbaren Pfandbriefe werden auf den Inhaber nach dem Schema unter II 
baien Rans- ausgefertigt und in Beträgen von 25 Thalern, 50 Thalern, 100 Thalern, 500 Thalern 
a) Beschreib= und 1000 Thalern ausgegeben. Sie erhalten Zinsleisten und Zinsscheine, letztere auf 
ung. 5 Jahre. Jede Neunwerthsclasse ist mit einem besonderen Buchstaben und fortlaufender 
Nummer versehen und muß darauf die Höhe des Zinsfußes ausgedrückt sein. 
b) Zinsfuß. § 71. Die Höhe des Zinsfußes für jede Classe der kündbaren Pfandbriefe wird durch 
den Vereinsvorstand bestimmt. 
c) Betrag aller §& 72. Der Nennwerth aller ausgegebenen kündbaren Pfandbriefe darf niemals höher 
uunrsren sein, als der Gesammtbetrag aller dem Vereine zustehenden, kündbaren hypothekarischen Außen- 
- stände, wie H 18,3 bestimmt. 
d) Kündigung. & 73. Die Kündigungsfrist für die Inhaber solcher Pfandbriefe ist eine einjährige und 
an die Zinstermine gebundene. Sie sind behufs der Kündigung vom Inhaber bei dem Be- 
vollmächtigten mindestens acht Tage vor Verfall des zunächst fälligen Zinscoupons zu präsen-
	        
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