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tiren und hat der Bevollmächtigte die erfolgte Kündigung mit Bemerkung der Eintragsnummer
in das Buch, sowie den Tag der Zahlbarkeit darauf zu attestiren. Von diesem Tage der
Zahlbarkeit an kann der Betrag nebst fälligen Zinsen bei der Vereinscasse erhoben werden.
Dem Vereine bleibt das Recht der Kündigung gleichfalls vorbehalten, und zwar dergestalt,
daß solche durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung unter Einräumung einer vom ersten
Abdrucke an zu berechnenden halbjährigen Frist zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Verzinsung,
Auszahlung und Empfangnahme der Capitalbeträge der gekundigten Pfandbriefe, ingleichen
wegen Einreichung der nicht verfallenen Zinsscheine gilt dasselbe, was für den Fall der Aus-
loosung unkündbarer Pfandbriefe bestimmt ist.
& 74. Die kündbaren Pfandbriefe sind von dem Vorsitzenden des Directoriums und
dem Bevollmächtigten unter Mitwirkung des Regierungscommissars in gleicher Weise, wie
bei den unkündbaren Pfandbriefen vorgeschrieben worden, zu vollziehen. Die Vollziehung der
Zinsscheine und Zinsleisten erfolgt nach der Vorschrift im §6 61 am Ende.
6 75. Hinsichtlich der Verjährung und Außercourssetzung der kündbaren Pfandbriefe,
ihrer Zinsleisten und ihrer Zinsscheine hat das in 96 64, 65, 69 betreffs der unkündbaren
Pfandbriefe Bestimmte Anwendung zu leiden.
& 76. Auf die Person des Darleihers lautende Schuldverschreibungen enthalten die
sämmtlichen mit dem Darleiher vereinbarten Bedingungen über Verzinsung und Rückzahlung.
Dergleichen Darlehen können nach Bedürfniß des Geschäfts zu jeder Höhe von dem
Directorium im Namen des Vereins contrahirt werden und sind die Vereinsschuldscheine dar-
über von dem Vorsitzenden des Directoriums und dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
& 77. Auch die Stammantheile der Vereinsglieder haben in Bezug auf die Vereinscasse
den Charakter einer Schuldforderung, da sie den Ausscheidenden baar ausgezahlt und bei
Auflösung des Vereins unter dessen Schulden mit liquidirt werden. Jedoch muß der
Stammantheil, wenn das Activvermögen des Vereins zur Deckung sämmtlicher Schulden
nicht ausreicht, gegen die eigentlichen Vereinsgläubiger zurückstehen, indem er als ein beim
Geschäfte gewagter Einsatz angesehen wird. Kein Mitglied kann daher einen Anspruch wegen
der solchergestalt etwa verlorenen höheren Stammantheile an die übrigen machen, doch wird,
wenn nicht der gesammte Stammantheil aller Mitglieder, sondern nur ein Theil davon
verloren geht, der Verlust von den Einzelnen nach den im § 17 enthaltenen Bestimmungen
gleichmäßig getragen.
Dreizehnter Abschnitt.
Vorrechte und Privilegien #des Vereins.
78. Alle Behörden des Königreichs, die Verwaltungen öffentlicher Cassen und Stift-
ungen, sowie Kirchen= und Schulinspectionen und Vormünder sind berechtigt, die von ihnen
1866. 22
c) Vollziehung
der kündbaren
Pfandbriefe.
1) Verjährung
und Außer-
courssetzung.
Von den
Darlehen auf
Vereinsschuld-
scheine.
Stamm-
antheile.
Pupillarische
Qualität.