Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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M 85. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Frauenstein; 
vom 27. April 1866. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 24 und 
39 Sub 3 der Statuten des Vorschußvereins zu Frauenstein enthaltenen Rechtsvergünstig- 
ungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese 
Statuten, jedoch ohne deren Beilagen, mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen der- 
selben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 27. April 1866. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
  
Fromm. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Frauenstein. 
Lc. 2c. 
24. Die Namen der Directorial= und Ausschußmitglieder, einschließlich der Stell- Legitimation. 
vertreter der letzteren, sind unter Bezeichnung des Directors, Cassirers, Controleurs und Aus- 
schußvorsitzenden und deren Stellvertreter, ebenso wie jeder in deren Personen eintretende 
Wechsel, in dem Amtsblatte der Gerichtsbehörde über die Stadt Frauenstein bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
39. 24 20. Besondere 
30 Sind zur Sicherung eines Vorschusses, welchen ein Mitglied entnommen, sei es von Rechte 
diesem selbst, oder einem Anderen, Werthspapiere oder bewegliche Sachen oder nicht hypothecirte Priiegien des 
Forderungen verpfändet worden und verfällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand 
nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse auszuliefern; erfolgt diese 
Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, das Pfand zur Verfallzeit zu realisiren und ist nur 
der Ueberschuß der Concursmasse zu überlassen, wogegen aber auch das Fehlende beim Concurse 
liquidirt werden kann. 
1866. 32
	        
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