Ansprüche
dritter Per-
sonen.
Bekanntmach-
ung der
Beschlüsse.
— 172 —
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, und den Vor-
schuß sammt Zinsen berichtigt, kann als legitimirt zum Rückempfange des Pfandes angesehen
werden. Diese Bestimmung ist auf den Pfandscheinen zu bemerken.
86. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Sächsischen Post-Sterbecassen-Vereins;
vom 2. Juni 1866.
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 96 15 und 24
der Statuten des Sächsischen Post-Sterbecassen-Vereins enthaltenen Rechtsvergünstigungen
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2. Juni 1866.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig.
Fromm.
Statuten
des Sächsischen Post-Sterbecassen-Vereins.
2c. c.
& 15. Der Verein erkennt Ansprüche dritter Personen auf die Versicherungssumme,
sowie auf das Dividendenguthaben nicht an. Die Versicherungssumme, ingleichen das Divi-
dendenguthaben können nicht vor der Verfallzeit cedirt, auch niemals inhibirt oder Gegenstand
der Hülfsvollstreckung werden.
2. 20.
624. 2c. ꝛc.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, die Stellvertreter und der Cassen= und Rech-
nungsführer sind alsbald nach der Wahl und nach erfolgter Erklärung der Annahme derselben,
durch einmalige Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung vom Ausschusse, unter Bezeichnung