Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Ansprüche 
dritter Per- 
sonen. 
Bekanntmach- 
ung der 
Beschlüsse. 
— 172 — 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, und den Vor- 
schuß sammt Zinsen berichtigt, kann als legitimirt zum Rückempfange des Pfandes angesehen 
werden. Diese Bestimmung ist auf den Pfandscheinen zu bemerken. 
  
86. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Sächsischen Post-Sterbecassen-Vereins; 
vom 2. Juni 1866. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 96 15 und 24 
der Statuten des Sächsischen Post-Sterbecassen-Vereins enthaltenen Rechtsvergünstigungen 
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten 
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2. Juni 1866. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
  
Fromm. 
Statuten 
des Sächsischen Post-Sterbecassen-Vereins. 
2c. c. 
& 15. Der Verein erkennt Ansprüche dritter Personen auf die Versicherungssumme, 
sowie auf das Dividendenguthaben nicht an. Die Versicherungssumme, ingleichen das Divi- 
dendenguthaben können nicht vor der Verfallzeit cedirt, auch niemals inhibirt oder Gegenstand 
der Hülfsvollstreckung werden. 
2. 20. 
624. 2c. ꝛc. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, die Stellvertreter und der Cassen= und Rech- 
nungsführer sind alsbald nach der Wahl und nach erfolgter Erklärung der Annahme derselben, 
durch einmalige Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung vom Ausschusse, unter Bezeichnung
	        
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