Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— 207 — 
& 115. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Krankenunterstützungsvereins der Städte 
Pegau und Greitzsch nebst Umgegend; 
vom 11. September 1866. 
Nachdem die von Sr. Königlichen Majestät eingesetzte Landescommission die in §§ 12 und 
16 a. E. der Statuten des Krankenunterstützungsvereins der Städte Pegau und Groitzsch 
nebst Umgegend enthaltenen Rechtsvergünstigungen bewilligt hat, so hat das Ministerium des 
Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deecret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 1. September 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Falkenstein. 
  
Fromm. 
Statuten 
des Krankenunterstützungsvereins der Städte Pegau und Groitzsch nebst Umgegend. 
2c. 2C. 
§& 12. Unter keinerlei Vorwand kann ein Mitglied seine von der Krankencasse zu be= Unveräußer- 
ziehende Krankenunterstützung vor der Verfallzeit an einen Dritten abtreten, verkaufen oder lichkeit der A 
sonst veräußern. sprüche an die 
Vereinscasse. 
2. 2C. 
816. 2c. ꝛc. 
Die Namen der Vorsteher sind, unter Bezeichnung des ersten Vorstehers, nach jeder Wahl Die Vorsteher. 
im Amtsblatte des Königlichen Gerichtsamts zu Pegau bekannt zu machen, was zu ihrer 
Legitimation genügt. 
2c. 20.
	        
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