Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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auf einmal, oder doch, bei unzureichenden Mitteln, nach und nach zu erlegen, und haben die 
betreffenden Obrigkeiten darüber, daß solches auf jede thunliche Weise zur Ausführung gebracht 
werde, zu wachen. 
Zweiter Abschnitt. 
Bestand und Bildung der Armee. 
* 18. Die bewaffnete Macht besteht aus der activen Armee, der Reserve und 
der Landwehr. 
*19. Die active Armee wird gebildet aus den Mannschaften der drei, beziehend- 
lich vier ersten Dienstjahre (vergl. oben § 5), sowie aus Denjenigen, die freiwillig in dieser 
dienen, beziehendlich fortdienen (vergl. aber unter 6§ 95). 
§20. Die Reserve dient zur Verstärkung der activen Armee und besteht aus den 
Mannschaften des vierten, fünften, sechsten und siebenten, beziehendlich (vergl. & 5) des fünf- 
ten, sechsten und siebenten Dienstjahres. 
§ 21. Die Landwehr bildet einen selbstständigen Truppenkörper, in welchem die 
Mannschaften der letzten fünf, beziehendlich vier Dienstjahre (vergl. & 5) zu dienen haben. 
6 22. Der Uebertritt in die Reserve, beziehendlich in die Landwehr erfolgt sofort und 
ohne Weiteres nach Beendigung der Dienstzeit in der activen Armee, beziehendlich in der 
Reserve. 
& 23. Reserve und Landwehr werden von der Zeit an, wo die Armee oder ein Theil 
derselben auf den Kriegsfuß gestellt worden, gleich der activen Armee, nach Maßgabe der 
Verhältnisse und des Bedürfnisses zum Dienste sowohl im Felde, als im Lande verwendet, 
haben auch während dieser Zeit mit den Mannschaften der activen Armee gleiche Rechte und 
Verpflichtungen. 
§ 24. Die Berufung der Reserve in den activen Dienst erstreckt sich, je nach Bedürf- 
niß, entweder auf die Gesammtheit der ersteren, oder nur auf einzelne Altersclassen derselben 
und wird im letzteren Falle jedesmal mit der jüngsten Altersclasse begonnen. 
§ 25. Während die Armee auf dem Friedensfuße sich befindet, werden die Mannschaften 
der Reserve und Landwehr zwar fortwährend in einem bestimmten militärischen Verbande ge- 
halten, bleiben aber ständig benrlaubt und werden nach dem Erfordernisse des Dienstes nur 
zeitweise zu Uebungen im Waffendienste eingezogen. 
§ 26. Reservisten sowohl, als Landwehrmänner sind im Friedensstande an Etablirung 
eines eigenen Hausstandes durch Verheirathung, Ansässigmachung oder selbstständigen Er- 
werbsbetrieb nicht behindert, ohne jedoch daraus einen Grund zu Entbindung von ihrer Dienst- 
pflicht ableiten zu können.
	        
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