Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Sie genießen in dieser Beziehung mit Personen des Civilstandes gleiche Rechte, haben 
aber auch mit denselben gleiche, aus diesem Verhältnisse hervorgehende Verpflichtungen. 
Auf Militärgebührnisse haben dieselben nur während ihrer Anwesenheit bei der betreffen- 
den Truppenabtheilung Anspruch. " 
Bei eingetretener Mobilisirung erhalten vom Tage der Einberufung an die bedürftigen 
Familien verheiratheter Reservisten und Landwehrmänner aus Staatscassen auf Anmelden 
Unterstützung, und zwar für die Frau mit 2 Thlr. und für ein jedes Kind mit 1 Thlr. 
monatlich. 
§27. Hinsichtlich des Gerichtsstandes leiden auf die Reservisten und Landwehrmänner 
die Bestimmungen Anwendung, welche das Gesetz „die Militärgerichtsverfassung betreffend“ 
vom 23. April 1862 in 9§ 25, 26, 27, 2875) in Betreff der Kriegsreservisten enthält. 
28. Außer der activen Armee, der Reserve und der Landwehr besteht noch 
die Ersatz-Reserve, 
zu welcher die ausgeloosten, sowie die sonst noch nach diesem Gesetze zum Ersatze gestellten 
Mannschaften gehören. 
  
*) Diese Bestimmungen lauten: 
§ 25. Die Kriegsreservisten haben 
1) den unbeschränkten Militärgerichtsstand, so lange sie, während die Armee auf den Kriegs- 
fuß gesetzt ist, zum activen Dienste einberufen sind. Die bei Eintritt einer Mobilmachung 
gegen sie bereits anhängigen Untersuchungen sind, soweit thunlich, an die Kriegsgerichte 
zur Fortstellung abzugeben. 
Dagegen stehen sie 
2) außerhalb des unter 1 erwähnten Falles nur in Strafrechtssachen wegen Militärverbrechen 
unter der Militär-, hinsichtlich aller übrigen Rechtssachen aber unter Ciilgerichtsbarkeit. 
Vergl= jedoch §§ 26, 27 und 28. 
§ 26. Während die Kriegsreservisten zum Behufe der Uebung im Waffendienste vom ständigen Urlaube 
zeitweilig zur Truppe einberufen sind, können dieselben sowohl wegen der während dieser Zeit verübten gering- 
fügigen gemeinen Vergehungen (vergl. § 36 unter 3), als auch wegen Polizeivergehen jeder Art von den 
Kriegsgerichten zur Untersuchung gezogen und bestraft werden. Insofern jedoch die Untersuchung vor der 
Wiederentlassung auf ständigen Urlaub noch nicht eingeleitet worden, gehört dieselbe vor die Civilgerichte. 
8 27. Liegt gegen einen Kriegsreservisten ein Verbrechen vor, welches die Merkmale eines gemeinen, 
zugleich aber auch die Merkmale eines Militärverbrechens an sich trägt, oder sind gegen einen solchen mehrere 
strafbare Handlungen angezeigt, welche als Fortsetzung eines und desselben Verbrechens anzusehen sind und 
von denen eine oder einige die Merkmale eines Militärverbrechens an sich tragen, so gehört die Untersuchung 
und Entscheidung, beziehendlich wegen aller vorliegenden Handlungen, zur militärgerichtlichen Zuständigkeit. 
Vergl. jedoch § 37 Schlußsatz. - 
8 28. Liegen gegen einen Kriegsreservisten mehrere Handlungen vor, welche nicht als Fortsetzung eines 
und desselben Verbrechens zu betrachten sind und welche theils zur militär-, theils zur civilgerichtlichen Zu- 
ständigkeit gehören, so ist die Untersuchung vor den zuständigen Militär= und Civilgerichten gesondert zu führen, 
vorbehältlich jedoch des Nachtragserkenntnisses. 
Es kann aber eine Ueberweisung der an sich zur militärgerichtlichen Zuständigkeit gehörenden Verbrechen 
an das Civilgericht dann eintreten, wenn im Voraus zu übersehen ist, daß die zu erkennende Strafe in der 
Hauptsache auf das zur civilgerichtlichen Zuständigkeit gehörende Verbrechen zu gründen sein werde.
	        
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