Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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0. Jeder Militärpflichtige, welcher seinen Körper verstümmelt, oder durch Anwend- 
ung künstlicher Mittel Gebrechen hervorgebracht oder ein Verbrechen begangen hat, ist, wenn 
im Laufe der deshalb angesiellten Untersuchung sich ergiebt, daß derselbe dadurch sich dem 
Militärdienste zu entziehen beabsichtigte und wenn er zum Dienste noch tüchtig und würdig 
befunden wird, mit Vorbehalt seiner Landwehrpflicht, anstatt zu drei= beziehendlich vierjähriger 
Dienstzeit in der activen Armee und vier-, beziehendlich dreijähriger Dienstzeit in der Reserve, 
zu sieben jähriger Dienstzeit in der activen Armee einzustellen. 
§ 8 1. Wird dagegen ein solcher Mann zum Militärdienste unwürdig oder in Folge 
der verübten Verstümmelung und angewendeten künstlichen Mittel für untüchtig zum Dienste 
befunden, so ist er, abgesehen von der Criminalstrafe, die ihn trifft, zur Erlegung einer Summe 
von Drei Hundert Thalern zum Dienstaltersfond verbunden, und tritt solchenfalls bei Un- 
vermögen zu sofortiger Beschaffung dieses Betrags die §6 17 enthaltene Bestimmung ein. 
#2. Jeder Militärpflichtige, welcher in der Absicht, vom Militärdienste frei zu bleiben, 
einen Staatsdiener oder eine der im Art. 364 des Strafgesetzbuchs (Seite 277 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) bezeichneten verpflichteten Personen zu Ausstellung 
falscher Zeugnisse oder zu einer anderen, ihrer Amts= und Dienstpflicht entgegenlaufenden Hand- 
lung oder Unterlassung zu verleiten gesucht hat, soll, wenn diese Absicht auch nicht erreicht und 
er zum Dienste tüchtig befunden worden ist, mit Vorbehalt seiner Landwehrpflicht, jedoch unter 
Anrechnung auf seine Reservedienstzeit, zu sieben jähriger Dienstzeit in der activen Armee 
eingestellt werden. 
Die nach dem Strafgesetzbuche verwirkte Strafe hat er überdem vor der Einstellung zu 
verbüßen. 
§# 3 .Die wegen beabsichtigter Bestechung angebotenen oder gegebenen Geschenke fließen 
in den Fond für Dienstalterszulagen. 
Dritter Abschnitt. 
Entlassung aus der Armee. 
§ 84. Die Entlassung aus der Armee geschieht ehrenvoll durch Verabschiedung, unehren- 
voll durch Entfernung. 
#5. Nach Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit in der activen Armee, Reserve und Land- 
wehr, beziehendlich der gesetzlich oder vertragsmäßig verlängerten Dienstzeit (§8 8, 51 fg.), 
erfolgt die Eutlassung aus der Armee mittelst Abschiedes. 
§5 86. Wird ein Soldat während der Dienstzeit völlig untüchtig, worüber ein von dem 
Generalstabsarzte der Armee mit zu vollziehendes Zeugniß des betreffenden Militärarztes bei- 
zubringen ist, so wird er mittelst Abschiedes aus der Armee entlassen. 
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Verabschied— 
ung 
a) wegen abge— 
laufener 
Dienstzeit. 
b) wegen 
Dienstuntüch- 
tigkeit.
	        
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