— 289 —
0. Jeder Militärpflichtige, welcher seinen Körper verstümmelt, oder durch Anwend-
ung künstlicher Mittel Gebrechen hervorgebracht oder ein Verbrechen begangen hat, ist, wenn
im Laufe der deshalb angesiellten Untersuchung sich ergiebt, daß derselbe dadurch sich dem
Militärdienste zu entziehen beabsichtigte und wenn er zum Dienste noch tüchtig und würdig
befunden wird, mit Vorbehalt seiner Landwehrpflicht, anstatt zu drei= beziehendlich vierjähriger
Dienstzeit in der activen Armee und vier-, beziehendlich dreijähriger Dienstzeit in der Reserve,
zu sieben jähriger Dienstzeit in der activen Armee einzustellen.
§ 8 1. Wird dagegen ein solcher Mann zum Militärdienste unwürdig oder in Folge
der verübten Verstümmelung und angewendeten künstlichen Mittel für untüchtig zum Dienste
befunden, so ist er, abgesehen von der Criminalstrafe, die ihn trifft, zur Erlegung einer Summe
von Drei Hundert Thalern zum Dienstaltersfond verbunden, und tritt solchenfalls bei Un-
vermögen zu sofortiger Beschaffung dieses Betrags die §6 17 enthaltene Bestimmung ein.
#2. Jeder Militärpflichtige, welcher in der Absicht, vom Militärdienste frei zu bleiben,
einen Staatsdiener oder eine der im Art. 364 des Strafgesetzbuchs (Seite 277 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) bezeichneten verpflichteten Personen zu Ausstellung
falscher Zeugnisse oder zu einer anderen, ihrer Amts= und Dienstpflicht entgegenlaufenden Hand-
lung oder Unterlassung zu verleiten gesucht hat, soll, wenn diese Absicht auch nicht erreicht und
er zum Dienste tüchtig befunden worden ist, mit Vorbehalt seiner Landwehrpflicht, jedoch unter
Anrechnung auf seine Reservedienstzeit, zu sieben jähriger Dienstzeit in der activen Armee
eingestellt werden.
Die nach dem Strafgesetzbuche verwirkte Strafe hat er überdem vor der Einstellung zu
verbüßen.
§# 3 .Die wegen beabsichtigter Bestechung angebotenen oder gegebenen Geschenke fließen
in den Fond für Dienstalterszulagen.
Dritter Abschnitt.
Entlassung aus der Armee.
§ 84. Die Entlassung aus der Armee geschieht ehrenvoll durch Verabschiedung, unehren-
voll durch Entfernung.
#5. Nach Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit in der activen Armee, Reserve und Land-
wehr, beziehendlich der gesetzlich oder vertragsmäßig verlängerten Dienstzeit (§8 8, 51 fg.),
erfolgt die Eutlassung aus der Armee mittelst Abschiedes.
§5 86. Wird ein Soldat während der Dienstzeit völlig untüchtig, worüber ein von dem
Generalstabsarzte der Armee mit zu vollziehendes Zeugniß des betreffenden Militärarztes bei-
zubringen ist, so wird er mittelst Abschiedes aus der Armee entlassen.
57*
Verabschied—
ung
a) wegen abge—
laufener
Dienstzeit.
b) wegen
Dienstuntüch-
tigkeit.