Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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* 100. Mannschaften, die bei dem, Erscheinen dieses Gesetzes noch in der bisherigen 
Dienstreserve stehen, sind einer nochmaligen Untersuchung ihrer Diensttüchtigkeit zu unter— 
werfen und werden bei befundener Untüchtigkeit ihrer Militärpflicht sofort enthoben, bei be— 
fundener Tüchtigkeit aber, sofern sie nicht annoch nach § 103 von der Stellvertretung Ge- 
brauch machen, unter Anrechnung der in der Dienstreserve zurückgelegten Zeit, beziehendlich 
der Zeit, während welcher sie vorher nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 
1. September 1858, §&# 13 fg., sowie des Gesetzes vom 2 3. Februar 1864, 88# 1 fg. 
wegen fehlender Körperlänge zurückgestellt gewesen, zum Dienste in demjenigen Theile der 
Armee, dem sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ihrem Alter nach zugehören, heran- 
gezogen. 
101. Die Mannschaften, die beim Erscheinen dieses Gesetzes auf Grund § 124 
des Gesetzes vom 1. September 1858 in die Kriegsreserve versetzt sich befinden, treten zu- 
nächst in die Reserve (§ 5), nach Erfüllung einer siebenjährigen Dienstzeit aber auf die nach 
gegenwärtigem Gesetze noch übrige Zeit ihrer Dienstverpflichtung in die Landwehr ein. 
Wenn die Verhältnisse, die ihre Versetzung in die Kriegsreserve bewirkt haben, innerhalb 
ihrer ersten sechs Dienstjahre sich erledigen, so haben sie bis zu Erfüllung der letzteren in die 
active Armee zurückzutreten und daselbst noch nachzudienen. 
In Betreff der Anrechnung der Zeit, während welcher sie vom Dienste in der activen 
Armee befreit geblieben, gilt Dasselbe, was am Schlusse von § 90 bemerkt zu finden. 
102. Die nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. September 1858, §# 13 fg. 
und des Gesetzes vom 23. Februar 1864, & 1 wegen noch zu erwartender Maßlänge 
zurückgestellten Mannschaften, soweit sie nicht bereits zum Dienste eingestellt worden sind, 
oder das ihnen nach § 103 noch zustehende Recht der Stellvertretung benutzen, werden unter 
Anrechnung der Zeit ihrer Zurückstellung auf die in diesem Gesetze bestimmte Dienstzeit in 
die Armee und zwar zunächst bis zu Erfüllung einer sechsjährigen Dienstzeit in die active 
Armee eingereiht. 
103. Die bisherigen Dienstreservisten, ingleichen die zeither mit Frist zurückgestellten 
Studirenden und Zöglinge der § 8 des Gesetzes vom 1. September 1858 benannten An- 
stalten, ferner die wegen noch zu erwartender Maßlänge nach dem eben angezogenen Gesetze 
und dem Gesetze vom 23. Februar 1864 zurückgestellten Mannschaften, nicht minder die im 
& 70d des Gesetzes vom 1. September 185 8 bemerkten Nachgestellten, sowie die nach § 5b 
desselben Gesetzes als Familienernährer zeitweise Befreiten nach Erledigung ihres Ernährer- 
verhältnisses, und endlich die zur Zeit Untauglichen nach dem Gesetze vom 23. Februar 
1864 sollen noch das Recht haben, in der §6§ 68 fg. des Gesetzes vom 1. September 185 8 
angegebenen Weise und innerhalb der daselbst festgesetzten Fristen von der Stellvertretung Ge- 
brauch zu machen, und zwar die Dienstreservisten der Kategorie von § 3811 des zuletzt ge-
	        
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