Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Da jedoch der Mehrzahl der mit der Verwaltung von Staatsgebäuden beauftragten Be— 
hörden die erforderlichen technischen Kenntnisse abgehen. werden, um beurtheilen zu können, 
ob und inwieweit eine Schädenwürderung den thatsächlichen Verhältnissen entspricht, so haben 
sie dieselbe vor Abgabe ihrer Erklärung dem betreffenden Bezirksbaumeister zur gutachtlichen 
Auslassung zuzustellen, oder, wenn sie dem Würderungstermine selbst beiwohnen, den Bezirks— 
banmeister um seine Assistenz hierbei anzugehen. 
Dresden, den 19. Januar 1866. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Hartmann. 
  
& 12. Verordnung, 
den Betrag der Steuervergütung für ausgeführten Rübenzucker betreffend; 
vom 20. Januar 1866. 
Nem die Regierungen der zum Zollvereine gehörigen Staaten übereingekommen sind, 
die der Rübenzuckersteuer entsprechende Vergütung, welche nach § 2 der die Vergütung der 
Steuer für ausgeführten Rübenzucker betreffenden Verordnung vom 5. Juli 1861 (Seite 
94 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) bei der Ausfuhr von Rüben- 
zucker gewährt wird, vom ersten September 1866 an in ihrem Betrage zu erhöhen, so wird 
dieselbe vom 1. September 1866 an bis auf anderweite Anordnung: 
für Rohzucker und Farin mit 2 Thlru. 26 Ngr. oder 5 Fl. 1 Kr., 
für Brod-, Hut= und Kandiszucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und 
Hutzucker mit 3 Thlrn. 15 Ngr. oder 6 Fl. 77 kr. 
für den Centner festgestellt. 
Zugleich wird die bezügliche Bestimmung im § 2 der Verordnung vom 5. Juli 1861 
von gedachtem Zeitpunkte an aufgehoben, wogegen die übrigen Vorschriften dieser Verordnung 
auch fernerweit in Geltung bleiben. 
Dresden, den 20. Jannar 1866. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
1866. 5
	        
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