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. 13. Verordnung,
die Uebergangsabgabe von vereinsländischen Tabackblättern und Tabackfabrikaten
betreffend;
vom 20. Januar 1866.
Du- die bei Erneuerung der Zollvereinsverträge getroffenen Verabredungen (Art. 1 1. II
§ 3 f und §5 alin. 3 und 4 des Vertrags, die Fortdauer des Deutschen Zoll= und
Handelsvereins betreffend, vom 16. Mai 1865 und Art. 2 des Vertrags wegen Fortdauer
des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen
Staaten des Zollvereins vom 20./25. October 1865 (Seite 483 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1865 und Seite 5 fg. vom Jahre 1866) sind die Vorschriften
über die in Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, Sachsen, Hannover, Kurhessen,
im Thüringischen Vereine, in Braunschweig, Oldenburg und Luxemburg gleichmäßig und für
gemeinschaftliche Rechnung zur Erhebung kommende Uebergangsabgabe von vereinsländischen
Tabackblättern und Tabackfabrikaten in einigen Punkten abgeändert worden, welche zu besserer
Uebersicht in Folgendem zusammengefaßt werden:
& 1. Die Uebergangsabgabe von Tabackblättern und Tabackfabrikaten, welche aus den zu
Preußen gehörigen Hohenzollernschen Landen, Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthum
Hessen, Nassau oder der freien Stadt Frankfurt nach Sachsen übergehen, ist, an Stelle des bis-
herigen Satzes von — 20 Ngr. — für den Centner Sächsisches Handelsgewicht, auf den
Betrag von
— 20 Ngr. — für den Zoll-Centner
festgesetzt worden.
Die auf das anzuwendende Gewicht bei Erhebung dieser Uebergangsabgabe bezüglichen Be-
stimmungen der Verordnung vom 27. December 1841 (Seite 287 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1841), ferner der Bekanntmachung vom 17. October 185 4 (Seite
179 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1854), endlich der Verordnung vom 7.
October 1858, den Erhebungsfuß für die Uebergangsabgaben und die Biermalzsteuer betreffend
(Seite 262 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 185 8), sind daher aufgehoben.
§. Versendungen vereinsländischer unbearbeiteter Tabackblätter, wenn sie in Mengen von
10 Pfund oder weniger als Proben aus den im § 1 genannten Zollvereinsstaaten mit der
Post eingehen, unterliegen der Uebergangsabgabe nicht. 1
TAuch brauchen derartige Versendungen von keinerlei zoll= oder steueramtlicher Bezettelung
begleitet zu sein.
# 3.Die im § 1 nermirte Uebergangsabgabe wird von den aus den Hohengollernschen
Landen Preußens, ferner aus Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen, Nassau,