Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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S.  2.

Vormundschaftsgericht  im  Sinne  dieser  Verfügung  ist  das  Amtsgericht  (Art.  2  des
Gesetzes),  sofern  nicht  ausdrücklich  das  ordentliche  Vormundschaftsgericht  (Art.  11  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  28.  Juli  1899,  Reg.  Blatt  S.  123)
als  zuständig  erklärt  ist.

Die  örtliche  Zuständigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
  der  §§.  36  und  43  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  (Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  771).

Ist  ein  Familienrath  eingesetzt  (8§.  1858  ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  so  kommen
  ihm  gemäß  §.  1872  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  nach  dem  Gesetz  dem  Vormundschaftsgericht
  obliegenden  Verrichtungen  zu.

S.  3.
Außer  den  in  Art.  4  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  und  Behörden  kann  auch
jede  andere  Person  oder  ein  Verein  zum  Schutze  der  Jugend  dem  Vormundschaftsgericht

*)  Die  8§.  36  und  13  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  lauten:
8.  36.

Für  die  Vormundschaft  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Mündel  zu  der  Zeit,  zu  welcher
die  Anordnung  der  Vormundschaft  erforderlich  wird,  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländif  a
Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.  Wird  die  Anordnung  einer  Vormundschaft  über  Geschwister  erforderlich  .  die
in  den  Bezirken  verschiedener  Vormundschaftsgerichte  ihren  Wohnsitz  oder  ihren  Ausenthalt  haben,  so  ist,  wen
für  einen  der  Mündel  schon  eine  Vormundschaft  anhängig  ist,  das  für  diese  zuständige  Gericht,  andernfalls  d  as.
jenige  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der  jüngste  Mündel  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  Aufenthalt  hat,  für  alle  Geschwister
  maßgebend.  6

Ist  der  Mündel  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  ist  das  Geri  t
zuftändig,  in  dessen  Bezirke  der  Mündel  seinen  letzten  inländischen  Wohnsitz  hatte.  In  Ermangelung  eines  solche
Wohnsitzes  wird  das  zuständige  Gericht,  falls  der  Mündel  einem  Bundesstaat  angehört,  von  der  Landesjufti
verwaltung,  anderen  Falls  von  dem  Reichskanzler  bestimmt.  d-Für

  die  Vormundschaft  über  einen  Minderjährigen,  dessen  Familienstand  nicht  zu  ermitteln  ist,  ist  das
Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Minderjährige  aufgefunden  wurde.

S.  43.

Die  Zuständigkeit  für  eine  Verrichtung  des  Vormundschaftsgerichts,  die  nicht  eine  Vormundschaft  oder  eine
Pfleaschaft  betrifft,  beftimmt  sich,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergibt,  nach  den  Vorschriften  des
§.  36  Abs.  1,  2;  maßgebend  ist  für  jede  einzelne  Angelegenheit  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Gericht  mit  ihr
befaßt  wird.

Ist  für  die  Person,  in  Ansehung  deren  die  Verrichtung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  wird,
Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  anhängig  oder  ist  der  Mutter,  unter  deren  elterlicher  Gewalt  sie  steht,  ein
Beistand  bestellt,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  bei  welchem  die  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft
anhängig  ist.

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