Konkurs. Verpfändung einer Forderung. 263
lationsgericht von Oberbayern unterm 13. Jan. 1866
in der Gantsache O. 2262 und das k. Appellationsgericht
von Mittelfranken unterm 12. Fehr.
1867 in der Gantsache G. 75 66.67 zu Recht erkannt:
daß der Betrag der der Hypothekgläubigerin
K. B. durch das Gantverfahren bis zur Ausschüttung
der Masse veranlaßten Kosten, insoweit
die hypothekarisch eingetragene Kaution
ausreicht, vorbehaltlich der Liquidation vor
Feststellung des Vertheilungsplanes und vorbehaltlich
der gerichtlichen Festsetzung in die
zweite Prioritäts-Klasse zu loziren sei.
zr.
Entscheidungen des obersten Gerichtshoses für Bayern
rechte des Uheinee.
1.
Cession bezw. Verpfändung einer Forderung. Separationsrecht
im Konkurse. Lokation in der dritten Prioritätsklasse.
Laut Notariatsurkunde vom 22. Juni 1864
bekannten M. N. und zwei andere Eisenbahnakkordanten,
dem B. S. auf fünf Wechsel, fällig am
25. Juni, 30. Juli, 1., 21. und 29. Sept. 1864,
die Gesammtsumme von 9000 fl. zu schulden, indem
sie sich zugleich für deren seinerzeitige Heimzahlung
an den bezeichneten Verfallterminen solidarisch
haftbar erklärten und zur besseren Versicherung
den B. S. auf jene Akkordsumme, welche sie für
Herstellung eines Schienen-Doppelgeleises zwischen