Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Konkurs.  Verpfändung  einer  Forderung.  263

lationsgericht  von  Oberbayern  unterm  13.  Jan.  1866
in  der  Gantsache  O.  2262  und  das  k.  Appellationsgericht
  von  Mittelfranken  unterm  12.  Fehr.
1867  in  der  Gantsache  G.  75  66.67  zu  Recht  erkannt:

daß  der  Betrag  der  der  Hypothekgläubigerin
K.  B.  durch  das  Gantverfahren  bis  zur  Ausschüttung
  der  Masse  veranlaßten  Kosten,  insoweit
  die  hypothekarisch  eingetragene  Kaution
ausreicht,  vorbehaltlich  der  Liquidation  vor
Feststellung  des  Vertheilungsplanes  und  vorbehaltlich
  der  gerichtlichen  Festsetzung  in  die
zweite  Prioritäts-Klasse  zu  loziren  sei.
zr.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshoses  für  Bayern
rechte  des  Uheinee.

1.

Cession  bezw.  Verpfändung  einer  Forderung.  Separationsrecht
  im  Konkurse.  Lokation  in  der  dritten  Prioritätsklasse.

Laut  Notariatsurkunde  vom  22.  Juni  1864
bekannten  M.  N.  und  zwei  andere  Eisenbahnakkordanten,
  dem  B.  S.  auf  fünf  Wechsel,  fällig  am
25.  Juni,  30.  Juli,  1.,  21.  und  29.  Sept.  1864,
die  Gesammtsumme  von  9000  fl.  zu  schulden,  indem
  sie  sich  zugleich  für  deren  seinerzeitige  Heimzahlung
  an  den  bezeichneten  Verfallterminen  solidarisch
  haftbar  erklärten  und  zur  besseren  Versicherung
den  B.  S.  auf  jene  Akkordsumme,  welche  sie  für
Herstellung  eines  Schienen-Doppelgeleises  zwischen