Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

18
j.  31.
Special  -Etat.
Der  nach  Anleitung  des  Haupt-  Etats  alljaͤhrlich  zu  verfassende  Special-Etat

  wird  mit  den  Bemerkungen  des  Gemeinde-Nates  und  Bürger=  Ausschuses
dem  Oberamte  zur  Genehmigung  voxgelegt,

**  32,
Commun-Schadens-Umlage.

Sobald  diese  erfolgt  ist,  wird  die  zu  Deckung  des  Deficht  erforderliche
GSummwe  (der  Commun-  Schaden)  nach  der  fär  die:  Sieuer-Unilage  best  ehenden  Vorschrift
  auf  die  Buͤrgerschaft  und  übrigen  Wlilbuenten  unigelegt,  und  zu  Bezahlung
  derselben  angemessene  Zielex  bestimmt,

9.  35.
Abrechnung.  "

Fuͤr  diese  ##wohl  als  für  dle  #brigen  Abgaben-  und  Pnsligen  bücgeellchen
Schuldigkelten  zur  Gemelnde-Kasse  werden  wie  bisber  ordemliche  Empfangs  und
Abrechmungs-Bücher  geführt,  und  jedem  Contribnenten  der  ihn  betreffende  Auszug
desselben  (Abrechnungs-Zettel,  Steuer-Zettel)  zugestellt.

Jede  geleistete  Zahlung  wlrd  durch  den  Gemeinde-Pfleger  auf  der  Stelle
in  dos  Abrechnungs-  Buch-  eingetragen  und  im  Abrechnungse  Zettel  bescheinigt.

Am  Schlusse  des  Rechnungs=  Jahres  wird  mit  sämmtlichen  Contribuenten
abgerechnet.

s.  34.
Besondere  Einnahmen.

Auch  dlejenigen.  Scholdigkeiten,  welche  der  Bürger  nicht  als  solcher,  sondern
aus  Contracten  oder  sonstigen  speclellen  Rechtstiteln  zur  Gemeinde-Kasse  zu  entrichten
  bat,  (z.  B.  Hfbrchgelder,  Holzkaufschlllinge,  Zinse,  Yachtgelder  u.  dergl.)
werden  im  Augenblicke  ihrer  Entstehung  ins  Abrechnungs-Buch  eingetragen,  und
iede  auf  dieselben  geleistete  Zahlung  im  Abrechnungs-Buche  und  Abrechnungs-Zettek
bemerkt.  ·

Alle  diejenigen  Zahlungen,  welche  nicht  ausdruͤcklich  fuͤr  andere  Zwecke  geschehen,
  werden  zur  Sicherheit  der  Gemeinde  vorzugsweise  zur  Tilgung  der  Cen-