Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Nr.  3.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  1.  Mai  1917.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  Abänderung  der  Verfügung

der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  blrerr  über  die  Erhaltung  und  Fortführung
  der  Flurkarten  und  Primärkataster.  Vom  18.  April  1917.  S.  17.  —  Bekanntmachung  des

Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  amtliche  Bezeichnung  der  Landespolizeizentralstelle.  Vom
29.  März  1917.  S.  18.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend
Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer  des  Krieges.  Vom  4.  April  1917.
S.  18.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Bestimmungen
über  die  Anstellung  der  Militäranwärter  und  der  Inhaber  des  Anstellungsscheins  im  Kommunaldienst.  Vom
27.  April  1917.  S.  19.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend
die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  das  „Deutsche  Ausland.  Museum  in  Stuttgart".  Vom  29.  März  1917.
S.  20.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Befreiung  des  Aufsuchens  von  Bestellungen
auf  Grabsteine  von  der  Wandergewerbesteuer.  Vom  4.  April  1917.  S.  20.  —  Berichtigung.  S.  20.

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  Abänderung  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Instiz,  des  Innern  und  der  Finamen
vom  We  über  die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster.

Vom  18.  April  1917.
Nachdem  durch  die  Ziffer  1  der  K.  Verordnung  vom  27.  März  1917,  betreffend

Abänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  ###  180  über  die  Gebühren  der  öffent-13.

  Januar  1909
lichen  Feldmesser  (Reg.  Bl.  S.  13),  das  Taggeld  der  öffentlichen  Feldmesser  auf  11  /#
festgesetzt  worden  ist,  wird  der  gemäß  §  54  letzter  Absatz  der  Verfügung  der  Ministerien
der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  1.  September  1899,  betreffend  die

Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster  (Reg.  Bl.  S.  667),  in