Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Umrechnung. 
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bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Fl. einschließlich: 
2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber monatlich 1 8 Kr.; 
b) bei einer monatlichen Summe über 50 Thlr.: 
für die ersten 50 Thlr. die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thalerbeträge sub à 
bemessen, und für den über 50 Thlr. hinaus creditirten Betrag: 1 Sgr. für jeden 
Thaler oder Theil eines Thalers; 
bei einer monatlichen Summe über 50 Fl.: 
für die ersten 50 Fl. die Gebühr nach obiger Festsetzung für Guldenbeträge sub à 
bemessen, und für den über 50 Fl. hinaus creditirten Betrag: 1 Kr. für jeden Gul- 
den oder Theil eines Guldens. 
SXII. 
In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler= und Silbergroschen-, beziehungs- 
weise der Guldenwährung, sind die nach obigem Tarife zu erhebenden Beträge aus der Thaler- 
und Silbergroschenwährung in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen; 
ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren 
Betrage. 
  
168. Verordnung, 
die Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend; 
vom 28. December 1867. 
  
D. die Rinderpest in Schlesien seit der Verordnung vom 2. November dieses Jahres 
(Seite 320 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) auf die damals davon 
betroffenen Kreise beschränkt geblieben und in Folge der getroffenen Maßregeln in einigen 
Kreisen bereits wieder erloschen ist, so daß eine Weiterverbreitung derselben nicht mehr zu be- 
fürchten steht, so findet das Ministerium des Innern für thunlich, die Einfuhr von Vieh 
und von im frischen Zustande befindlichen thierischen Rohproducten aus Schlesien und der 
preußischen Oberlausitz, soweit selbige nach der Eingangs gedachten Bekanntmachung bisher 
verboten war, wieder zu gestatten, wenn und insoweit durch beigebrachte behördliche Zeugnisse 
dargethan wird, daß die einzuführenden Thiere und Producte aus seuchenfreien Orten und 
Kreisen kommen, auch verseuchte Gegenden auf dem Wege nicht passirt haben und, was das 
Vieh anlangt, dieses seit mindestens vier Wochen an seuchenfreien Orten gestanden hat.
	        
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