Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

Anhang:  J.  Neue  Landschafts-Ordnung  für  das  Herzogtum  Braunschweig  85  207—2  14.  175

 

tan  des  requirierenden  Staats  oder  eines  in  dessen  Gebiete  begangenen,  nach  gemeinem
  deutschen  Kriminalrechte  mit  Strafe  bedrohten  Vergehens  beschuldigt  ist,
und  endlich,  wenn  die  requirierende  Regierung  gleiche  Grundsätze  gegen  den  hiesigen
  Staat  befolgt.

Alle  diese  Bestimmungen  gelten  jedoch  nur  unbeschadet  der  Vollziehung  der
über  die  Auslieferung  der  Verbrecher  bereits  bestehenden  oder  künftig,  und  zwar,
insofern  sie  die  Rechte  der  Landeseinwohner  betreffen,  mit  Zustimmung  der  Stände
abzuschließenden  Staatsverträge.

§  207.  17.  Konfiskation.  Die  Konfiskation  kann  nur  auf  Gegenstände
oder  Werkzeuge  einer  Vergehung  angewendet  werden.  Eine  allgemeine  Vermögenskonfiskation
  tritt  in  keinem  Falle  ein.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Beschlagnahme  des  Vermögens  der  Deserteure  und  ausgetretenen  Militärpflichtigen
  sind  hierdurch  nicht  aufgehoben.

§  208.  18.  Begnadigungsrecht.  Der  Landesfürst  kann  in  strafrechtlichen
  Sachen  begnadigen,  die  Strafe  mildern  oder  erlassen,  aber  in  keinem  Falle
schärfen,  und  eine  angefangene  Untersuchung  nur,  nachdem  das  Ober-Appellationsgericht
  .  Hich  gutachtlich  darüber  geäußert  hat,  niederschlagen.

6  2  19.  Moratorien.  Moratorien  werden  von  der  Landesregierung
nie  13  die  Gerichte  dürfen  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  darauf  erkennen.


§s  210.  20.  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Streitsachen.  In  bürgerlichen
  Streitsachen  wird  den  Gerichten  auswärtiger  Staaten  jede  gesetzliche  Rechtshilfe
  geleistet,  so  lange  dieselbe  nicht  in  jenen  Staaten  den  hiesigen  Gerichten  verweigert
  wird.  Insbesondere  sind  die  rechtskräftigen  Erkenntnisse  ausländischer  Gerichte,
  wenn  die  Zuständigkeit  der  letzteren  in  dem  einzelnen  Falle  außer  Zweifel  ist,
unter  obiger  Voraussetzung  von  den  einheimischen  Gerichten  zu  vollstrecken.

Achtes  Kapitel.

Von  den  christlichen  Kirchen,  den  öffentlichen  Unterrichts-Anstalten  und
milden  Stiftungen,  von  dem  Kloster=  und  Studienfonds.

#*211.  1.  Rechtsgleichheit  der  anerkannten  christlichen  Konfessionen.
  Allen  im  Herzogtume  anerkannten  oder  durch  ein  Gesetz  aufgenommenen
  christlichen  Kirchen  wird  freie  öffentliche  Religionsübung  zugesichert;  sie
genheßen  gleichen  Schutz  des  Staates  und  ihre  Angehörigen  gleiche  bürgerliche

echte.

§*  212.  2.  Oberaufsicht  des  Staats.  Alle  Kirchen  stehen  unter  der
auf  der  höchsten  Staatsgewalt  beruhenden  Oberaufsicht  der  Landesregierung.  Die
Anordnung  der  rein  geistlichen  Angelegenheiten  bleibt,  unter  dieser  Oberaussicht,
der  in  der  Verfassung  jeder  dieser  Kirchen  begründeten  Kirchengewalt  überlassen.
Im  Zweifel  entscheidet  darüber:  ob  eine  Angelegenheit  rein  geistlich  sei?  —  die
Landesregierung.

§  213.  3.  Kirchengewalt  in  der  evangelisch  -utherischen
Kirche.  In  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  steht  die  Kirchengewalt  dem  Landesfürsten
  zu,  welcher  sie  unter  Mitwirkung  und  Beirat  des  mit  evangelischen  Geistlichen
  und  Laien  besetzten  Konsistoriums  ausübt.

Die  Ausübung  der  in  Bezug  auf  das  Kirchenwesen  den  einzelnen  evangelischen
Gemeinden  zustehenden  Rechte  soll  einem  die  Kirchengemeinde  vertretenden  Vorstande
  übertragen  werden,  über  dessen  Zusammensetzung  und  Wirkungskreis  ein
Gesetz  das  Nähere  bestimmen  wird.

§  214.  Fortsetzung.  Sollte  der  Landesfürst  sich  zu  einer  andern  als  der
evangelisch-lutherischen  Religion  bekennen,  so  wird  die  alsdann  eintretende  Beschränkung
  in  der  persönlichen  Ausübung  der  Kirchengewalt  ohne  Aufschub  mit  Zustimmung
  der  Landstände  festgestellt  werden.

 

 

n  1)  9et-  Strafsenat  des  Oberlandesgerichts.  Aussch.  zum  GV.  vom  1.  April  1879
r.  118