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bunden. Bei Grundstuͤcken, deren Eigenthum Mehreren gemeinschaftlich zusteht,
bleibt es den verschiedenen Miteigenthuͤmern uͤberlassen wegen des von einem
den zu entrichtenden Steuerantheils sich auseinander zu setzen; der betreffende
ortschreibungsbeamte ist jedoch verpflichtet, ihnen, wenn sie es verlangen, nach
ihren Angaben und nach den Anhaltspunkten, welche die Katastralabschaͤtzung
darbieter, mit Zuziehung der Ortsbehörde, einen Vertheilungsplan anzufertigen
nach welchem der Steuerempfänger die Steuer so lange von den einzelnen t
teressenten einziehen muß, bis im Verwaltungswege oder durch richterliche Ent-
cheidung etwas Anderes festgesetzt wird. — Wenn die Anferugung eines solchen
Vertheilungsplanes nicht in Amrag gebracht, sondern die Grundsteuer für ein
gemeinschaftliches Grundstück von dem in der Mutterrolle verzeichneten Mit-
Eigentchümer (5N. 14.) im Ganzen gezahle wird, so hat dieser das Recht von
einem jeden der übrigen den auf ihn treffenden Antheil wieder einzuziehen. Bei
einem verpachteten oder vermiecheten Grundstücke ist außer dem Eigenthümer,
Erbvächter oder Nutznieber auch der Pächter oder Miether verpflichtet, die wäh-
rend der Pacht= oder Miethzeir sällige Grundsteuer auf Verlangen des Steuer=
Empfängers zu berichtigen, insoweit dieselbe den Betrag des schuldigen Pacht-
oder Miechzinses nicht übersteigt.
E. 4#.
Inwiesern der, die Grundsteuer nach dem gesammten steuerbaren Rein-
Ertrage entrichtende Eigenthümer, Erbpächter oder Nusnießer eines belasteten
Gramdstücks von dem, einen Theil dieses Reinertrags beziehenden Berechtigten
Emschädigung zu verlangen befugt ist, bestimmen die bestehenden Gesege.
é. 42.
Ein Grundeigenthümer (s. 14.) kann sich, insofern besondere Bestimmun-
gen oder die Rechte eines Drirten nicht entgegen stehen, von der Perbindlich=
keit zur Steuerzahlung dadurch befreien, daß er auf das Eigenthum an dem be-
steuerren Grundstücke in rechtsverbindlicher Lerm für ummer Perzicht leister,
bleibt jedoch für die bis zur Abgabe dieser Erkldrung fällig gewordene Steuer
verhaftet. Die sochter sallig werdende Sceuer fdllt nach 96. 14. und 40. der
Gemeine, in deren Feldmark das Grundstück belegen ist, oder dem Staate
zur Kast.
. 43.
Die Vorrechte der Steuerkasse bei Einforderung der Grundsteuer be-
stimmen die bestehenden Gesetze. Die Einrichtung der Elementarerhebung saͤmmt-
licher direkten Steuern und das dabei anzuwendende Exekutionsverfahren, sowie
die bei Reklamationen gegen die Steuerveranlagung zu beobachtenden und die
bei der Verjaͤhrung der Steuerforderungen in Betracht kommenden Fristen sind
oder werden durch besondere Norschriften geordnet. Bis dahin verbleibt es bei
den bestehenden Vorschriften.
(*. 44 vii.
Der Deckungsfonds ist ein Eigenthum der Grundsteuerpflichtigen des Deckungs-
Regierungsbezirks, und wird durch die im #. 2. zu b. gedachten Beischläge ge= 7
bilder. Außerdem werden zu demselben auch die Steuerbeträge eingezogen,
(No. 1969.) welche