eine solche von 20 mm haben, solange Nebenleitungen von derselben
abgezweigt werden.
§ 32.
Leitungen bis 30 mm l. W. sind aus Bleirohren von
doppelt raffiniertem, reinem, weichem Blei mit genügender und
gleichmäßiger Wandstärke oder am besten aus Zinnrohren mit Bleimantel
herzustellen; jedoch sind auch Rohre von bestem galvanisch
verzinktem oder gut verzinntem Schmedceisen gestattet. Für größere
Rohrweiten sind zweckmäßig innen und außen asphaltierte Gasrohre
zu verwenden.
Rohre unter 13 mm l. W. dürfen nicht verwendet werden.
Die Rohre müssen einem Druck von 20 Atm. ohne bleibende Veränderung
widerstehen können.
8 33.
Sämtliche Absperrvorrichtungen unter 30 mm Weite sind
als Niederschraubhähne herzustellen. Kücken hähne sind nicht
qestattet.
Als Absperrvorrichtungen von 30 mm aufwärts sind Niederschraubhähne
oder Schieber zu verwenden.
Das Einlöten der Hähne in das Bleirohr ist verboten; die
Befestigung dieser Hähne hat mittels Wandscheibe zu geschehen.
VI. Zahlung.
8 34.
Das Wasser wird unter der Bedingung abgegeben, daß für
die Berechnung des Verbrauchs der zu diesem Zweck aufgestellte
geprüfte Wassermesser allein maßgebend ist.
§ 35.
Der Preis des Wassers wird vom Magistrat und Stadtverordneten-Versammlung
bestimmt. Etwaige Preisänderungen treten
mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Der Preis beträgt
zur Zeit 20 Pfg. für 1 chm.
§ 36.
Der Betrag für die durch die Standaufnahme des Wassermessers
festgestellte verbrauchte Wassermenge ist monatlich zu entrichten.
Sollte sich bei der Standaufnahme herausstellen, daß der
Wassermesser die hindurch geflossene Wassermenge nicht registriert
hat, so wird seitens der Betriebs-Verwaltung der Verbrauch entweder
gleich dem Durchschnittsverbrauch der gleichen Monate der