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Statut
der zweiten Wittwen-Begräbnißcasse in Annaberg.
2c. c.
6& . Die Aussteuer, der Anspruch darauf, die gezahlten Steuern und Eintrittsgelder
unterliegen der Inhibition und Hilfsvollstreckung nicht.
2c. c.
12. Die Geschäfte des Vereins werden durch einen Gesammtvorstand verwaltet,
welcher aus
a) dem Vorsteher,
b) dem Rechnungsführer,
C.) so viel Deputirten, daß auf je 100 Mitglieder 2 Deputirte gerechnet werden,
und
2) einer gleich großen Anzahl Stellvertreter
besteht.
cc. ꝛc.
Nach jeder Wahl sind die Namen der Gewählten und ihre Function im Amtsblatte des
Stadtraths allhier öffentlich bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung dient zur Legitimation der Gewählten auch vor Gericht.
2c. 2c.
Letzte Absendung: am 19. März 1868.