Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Statut
der  zweiten  Wittwen-Begräbnißcasse  in  Annaberg.

2c.  c.
6&  .  Die  Aussteuer,  der  Anspruch  darauf,  die  gezahlten  Steuern  und  Eintrittsgelder
unterliegen  der  Inhibition  und  Hilfsvollstreckung  nicht.
2c.  c.
12.  Die  Geschäfte  des  Vereins  werden  durch  einen  Gesammtvorstand  verwaltet,
welcher  aus
a)  dem  Vorsteher,
b)  dem  Rechnungsführer,
C.)  so  viel  Deputirten,  daß  auf  je  100  Mitglieder  2  Deputirte  gerechnet  werden,
und
2)  einer  gleich  großen  Anzahl  Stellvertreter
besteht.
cc.  ꝛc.
Nach  jeder  Wahl  sind  die  Namen  der  Gewählten  und  ihre  Function  im  Amtsblatte  des
Stadtraths  allhier  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Diese  Bekanntmachung  dient  zur  Legitimation  der  Gewählten  auch  vor  Gericht.
2c.  2c.

 

 

Letzte  Absendung:  am  19.  März  1868.