Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Es  umfaßt  die  Entscheidungen  durch  die  Ober-Ersatzkommission  und  die  Aushebung

der  für  das  laufende  Jahr  erforderlichen  Rekruten.

5.  Außerdem  findet  in  einzelnen  Bezirken  für  die  Schifffahrt  treibenden  zur  Gestellung  verpflichteten
  Wehrpflichtigen  ein  Schiffer-Musterungsgeschäft  statt  (Abschnitt  X).*)

6.  In  Kriegszeiten  wird  das  Musterungsgeschäft  mit  dem  Aushebungsgeschäft  vereinigt  (Abschnitt
  XV).

7.  Nach  Aufruf  des  Landsturms  findet  für  die  von  demselben  betroffenen  unausgebildeten
Landsturmpflichtigen  ein  besonderes  Musterungs=  und  Aushebungsgeschäft  statt  (Abschnitt
  XV.).

Abschnitt  II.
Wehrpflicht  und  deren  Gliederung.

84.
Wehrpflicht.

1.  Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung  dieser  Pflicht  nicht  vertreten

lassen.
Ausgenommen  von  der  Wehrpflicht  sind  nur:

(a)  die  Mitglieder  regierender  Häuser;

b)  die  Mitglieder  der  mediatisirten,  vormals  reichsständischen  und  derjenigen  Häuser,
welchen  die  Befreiung  von  der  Wehrpflicht  durch  Verträge  zugesichert  ist  oder  auf
Grund  besonderer  Rechtstitel  zusteht.

N.  V.  Art.  57.  W.  G.  §  1.

2.  Diejenigen  Wehrpflichtigen,  welche  zwar  nicht  zum  Waffendienst,  jedoch  zu  sonstigen
militärischen  Dienstleistungen,  welche  ihrem  bürgerlichen  Berufe  entsprechen,  fähig  sind,
können  zu  solchen  herangezogen  werden.

W.  G.  S1,  Abs.  2.
3.  Die  Wehrpflicht  beginnt  mit  dem  vollendeten  17.  Lebensjahre  und  dauert  bis  zum  vollendeten

  45  Lebensjahre.
G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  24.

*)  In  Bayern  findet  eine  Aushebung  für  die  Marine  nicht  statl.