Vormundschaftsgericht 8 1837—1843
Vor der Bewilligung, Anderung oder Entziehung soll der Vormund
und, wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen ist, auch dieser
gehört werden.
III. Fürsorge nud Aussicht des Bormundschaftsgerichts.
§ 1837. Das Vormundschaftsgericht ) hat über die gesamte
Tätigkeit des Bormundes und des Gegen vormundes die Aufsicht
zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und
Verbote einzuschreiten.
Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund
zur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen
anhalten..) Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert
Marknicht übersteigen.s)
8 1838. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß der
Mündel zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in
einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanfstalt untergebracht
wird.)) Steht dem Vater oder der Mutter die Sorge für die
Person des Mündels zu) so ist eine solche Anordnung nur unter den
Voraussetzungen des § 1666 zulässig.“)
§ 1839. Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht
auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft
und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft
zu erteilen.)
* 1840. Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung
dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.) )
Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird
von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.0)
Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht,
nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt
worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige
zZeitabschnitte zu legen ist.
1841. Die RNechnung soll eine geordnete Zusammenstellung
der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab= und Zugang des
Vermögens Auskunft geben 11) und, soweit Belege erteilt zu werden
pflegen,!?) mit Belegen versehen sein.
Mird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben,
so genügt als Rechnung eine aus den Büchern gezogene
Bilanz.1s) Das Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der
Bücher und sonstigen Belege verlangen.
8 1842. Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so
hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestandes
vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit
den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß gibt.)
§ 1843. Das Vormundschaftsgericht hat die Nechnung rechnungsmäßig
und sachlich zu prüfen 1½5) und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung
und Ergänzung herbeizuführen.)
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