Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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versäumt  hat,  so  kann  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  des  Beschäftigungsortes
  auf  den  Antrag  des  Versicherten  die  fortdauernde  Gültigkeit  der  Quittungskarte
  anerkennen.

§.  105.

Verlorene,  unbrauchbar  gewordene  oder  zerstörte  Quittungskarten  sind  durch
neue  zu  ersetzen.  In  die  neue  Quittungskarte  sind  die  bis  zum  Verlust  der
Karte  entrichteten  Beiträge,  soweit  dieselben  nachweisbar  geleistet  worden  sind,
in  beglaubigter  Form  zu  übertragen.  ·

§.  106.

Der  Versicherte  ist  befugt,  binnen  zwei  Wochen  nach  Aushändigung  der
Bescheinigung  (§.  103)  oder  der  neuen  Ouittungskarte  (§.  105)  gegen  den  Inhalt
der  Bescheinigung  beziehungsweise  der  Uebertragung  Einspruch  zu  erheben,  Gegen
die  Zurückweisung  des  Einspruchs  findet  binnen  gleicher  Frist  Rekurs  an  die
unmittelbar  vorgesetzte  Dienstbehörde  statt.  Die  letztere  entscheidet  hierüber,
sowie  über  andere  das  Verfahren  betreffende  Beschwerden  endgültig.

§.  107.

Die  abgegebenen  Quittungskarten  sind  an  die  Versicherungsanstalt  des  Bezirks
  zu  übersenden  und  von  dieser  an  diejenige  Versicherungsanstalt,  deren  Namen
sie  tragen,  zu  überweisen.

Der  Bundesrath  hat  die  Voraussetzungen  zu  bestimmen,  unter  denen  die
Vernichtung  von  Quittungskarten  zu  erfolgen  hat.

§.  108.

Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Flhrung  oder  die  Leistungen  des
Inhabers,  sowie  sonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder
Vermerke  in  oder  an  der  Quittungskarte  sind  unzulässig.  Quittungsfarten,  in
welchen  derartige  Eintragungen  oder  Vermerke  sich  vorfinden,  sind  von  jeder
Behörde,  welcher  sie  zugehen,  einzubehalten.  Die  Behörde  hat  die  Ersetzung
derselben  durch  neue  Karten,  in  welche  der  zulässige  Inhalt  der  ersteren  nach
Maßgabe  der  Bestimmung  des  §.  105  zu  übernehmen  ist,  zu  veranlassen.

Dem  Arbeitgeber  sowie  Dritten  ist  untersagt,  die  Quittungskarte  nach
Einklebung  der  Marken  wider  den  Willen  des  Inhabers  zurückzubehalten.  Auf
die  Zurückbehaltung  der  Karten  seitens  der  zuständigen  Behörden  und  Organe  zu
Zwecken  des  Umtausches,  der  Kontrole,  Berichtigung,  Aufrechnung  oder  Uebertragung
  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Quittungskarten,  welche  im  Widerspruch  mit  dieser  Vorschrift  zurückbehalten
werden,  sind  durch  die  Ortspolizeibehörde  dem  Zuwiderhandelnden  abzunehmen
und  dem  Berechtigten  auszuhändigen.  Der  erstere  bleibt  dem  letzteren  für  alle
Nachtheile,  welche  diesem  aus  der  Zuwiderhandlung  erwachsen,  verantwortlich.

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