Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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und  nah  siebenjähriger  Dienstzeit  zur  Landwehr  über,  in  der  sie  die  gesetzliche  Dienstzeit,  wie
jeder  andere  Wehrmann,  abzuleisten  haben  (ck.  &  46).  Wird  ein  solcher  Militärpflichtiger
vor  vollendetem  3  1.  Lebensjahre  aus  dem  Schulamte  für  immer  entlassen,  so  kann  er  zur  Genügung
  der  vollen  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  nachträglich  herangezogen  werden.

89.
Militär-Dienstzeit  der  Militär-Krankenwärter.

1.  Militärpflichtige,  welche  zum  Krankenwärterdienste  für  Militär-Lazarethe  ausgehoben
werden,  dienen  in  diesem  Verhältnisse  ein  und  ein  halbes  Jahr,  bleiben  demnächst  5  1  Jahre
in  der  Reserve  und  treten  dann  zur  Landwehr  über.

Während  ihrer  Gesammtdienstzeit  in  der  Reserve  und  Landwehr  bleiben  sie  als  Krankenwärter
  zum  Dienste  in  den  Feld=  und  Garnison-Lazarethen  rc.  verpflichtet.

2.  Soldaten,  welche,  bevor  sie  zum  Krankenwärterdienste  übergetreten  sind,  mit  der
Waffe  gedient  haben,  wird  diese  Dienstzeit  von  der  Dienstverpflichtung  in  der  Reserve  in  Abrechnung
  gebracht.

3.  Werden  Soldaten  außerterminlich  zu  Krankenwärtern  genommen,  so  findet  deren  Entlassung
  am  1.  April,  bez.  1.  October,  dergestalt  statt,  daß  sie  nicht  unter  1  und  nicht  über
1  Jahr  in  diesem  Verhältnisse  dienen.

10.
Militär-Dienstzeit  der  Trainsoldaten,  welche  im  Frieden  zu  Train-Fahrern
ausgebildet  werden.

Militärpflichtige,  welche  zur  Ausbildung  als  Train-Fahrer  auf  6  Monate  bei  den  Train=Bataillonen
  eingestellt  werden,  bleiben  bis  zum  Ablaufe  ihrer  Gesammtdienstzeit  von  12
Jahren,  während  welcher  sie  der  Reserve  und  Landwehr  angehören,  zum  Dienste  als  Trainsoldaten
  verpflichtet.

11.
Militär-Dienstzeit  der  Seeleute  von  Beruf  und  Maschinisten.

Die  Dienstzeit  in  der  activen  Marine  kann  für  Seeleute  von  Beruf  und  für  das  Maschinen-Personal
  in  Berücksichtigung  ihrer  technischen  Vorbildung  und  nach  Maßgabe  ihrer
Ausbildung  für  den  Dienst  auf  der  Kriegsflotte  bis  auf  eine  einjährige  active  Dienstzeit  verkürzt
  werden.

812.
Militär-Dienstverpflichtung  der  Eingewanderten  und  der  innerhalb  des
Norddeutschen  Bundes  lebenden  Ausländer.

1.  Wer  vom  Auslande  eingewandert  ist  und  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Staate

des  Norddeutschen  Bundes  erworben  hat,  wird  damit  nach  Maßgabe  seines  Lebensalters  wehr-