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und nah siebenjähriger Dienstzeit zur Landwehr über, in der sie die gesetzliche Dienstzeit, wie
jeder andere Wehrmann, abzuleisten haben (ck. & 46). Wird ein solcher Militärpflichtiger
vor vollendetem 3 1. Lebensjahre aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er zur Genügung
der vollen Dienstpflicht im stehenden Heere nachträglich herangezogen werden.
89.
Militär-Dienstzeit der Militär-Krankenwärter.
1. Militärpflichtige, welche zum Krankenwärterdienste für Militär-Lazarethe ausgehoben
werden, dienen in diesem Verhältnisse ein und ein halbes Jahr, bleiben demnächst 5 1 Jahre
in der Reserve und treten dann zur Landwehr über.
Während ihrer Gesammtdienstzeit in der Reserve und Landwehr bleiben sie als Krankenwärter
zum Dienste in den Feld= und Garnison-Lazarethen rc. verpflichtet.
2. Soldaten, welche, bevor sie zum Krankenwärterdienste übergetreten sind, mit der
Waffe gedient haben, wird diese Dienstzeit von der Dienstverpflichtung in der Reserve in Abrechnung
gebracht.
3. Werden Soldaten außerterminlich zu Krankenwärtern genommen, so findet deren Entlassung
am 1. April, bez. 1. October, dergestalt statt, daß sie nicht unter 1 und nicht über
1 Jahr in diesem Verhältnisse dienen.
10.
Militär-Dienstzeit der Trainsoldaten, welche im Frieden zu Train-Fahrern
ausgebildet werden.
Militärpflichtige, welche zur Ausbildung als Train-Fahrer auf 6 Monate bei den Train=Bataillonen
eingestellt werden, bleiben bis zum Ablaufe ihrer Gesammtdienstzeit von 12
Jahren, während welcher sie der Reserve und Landwehr angehören, zum Dienste als Trainsoldaten
verpflichtet.
11.
Militär-Dienstzeit der Seeleute von Beruf und Maschinisten.
Die Dienstzeit in der activen Marine kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinen-Personal
in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe ihrer
Ausbildung für den Dienst auf der Kriegsflotte bis auf eine einjährige active Dienstzeit verkürzt
werden.
812.
Militär-Dienstverpflichtung der Eingewanderten und der innerhalb des
Norddeutschen Bundes lebenden Ausländer.
1. Wer vom Auslande eingewandert ist und die Staatsangehörigkeit in einem Staate
des Norddeutschen Bundes erworben hat, wird damit nach Maßgabe seines Lebensalters wehr-