thumbs : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

III.
Bescheinigung.
Der.................................·............................................·....·...............................................·...·.........·....................·....................·.....·...·............
geboren  den  18.  zu  ist  auf  Grund  des

nach  §  5  der  Ausführungsverordnung  vom  2.  Januar  1868  beigebrachten  (anderweiten.))  Zeugnisses  des

bis  zu  seinem  Lebensjahre  zurückgestellt  und  von  der  Einstellung  in  das  Militär  befreit  worden.

Während  der  Zeit  dieser  Zurückstellung  gehört  derselbe  der  Ersatzreserve  lI.  Classe  an.  Er  ist  daber
während  dieser  Zeit  verpflichtet,  behufs  Ableistung  seiner  Wehrpflicht  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  außergewöhnlichen
  Ergänzung  des  Heeres  oder  eines  Theiles  des  Letzteren,  sich  wiederum  anzumelden  und  zur  Aushebung
  zu  stellen,  sobald  die  Ersatzreservisten  seiner  Altersclasse  von  den  Aushebungsbehörden  hierzu  die  Aufforderung
  erhalten.

Unterläßt  Derselbe  alsdann  die  Anmeldung  resp.  Gestellung,  so  kommt  das  wegen  Hinterziehung  der  Militärpflicht
  verordnete  Strafverfahren  wider  ihn  zur  Anwendung.

Diesen  Schein  hat  der  Inhaber  sorgfältig  aufzubewahren,  um  sich  damit  eintretenden  Falles  über  sein
Militärverhältniß  ausweisen  zu  können.

Die  Amtshauptmannschaft  daselbst.
(L.  S.)  N.  N.

 

IV.
Verzeichniß

der  bei  der  Aushebung  des  Jahres  18.  im  amtshauptmannschaftlichen  Bezirke  1.
in  die  Ersatzreserve  I.  Classe  versetzten  und  zur  Controleführung  an  den.  Landwehrbezitk  zu
überwiesenen  Mannschaften.

 

 

Nummer  Vor-  Stand  Geburts-  Größe
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  der  und  oder  «  UachAnmerkungen.

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laufende.  eeis-  Zunamen.  8  Gewerbe.  Jahr.  Tag.  Ort.  Zollen.