III.
Bescheinigung.
Der.................................·............................................·....·...............................................·...·.........·....................·....................·.....·...·............
geboren den 18. zu ist auf Grund des
nach § 5 der Ausführungsverordnung vom 2. Januar 1868 beigebrachten (anderweiten.)) Zeugnisses des
bis zu seinem Lebensjahre zurückgestellt und von der Einstellung in das Militär befreit worden.
Während der Zeit dieser Zurückstellung gehört derselbe der Ersatzreserve lI. Classe an. Er ist daber
während dieser Zeit verpflichtet, behufs Ableistung seiner Wehrpflicht im Falle eines Krieges oder einer außergewöhnlichen
Ergänzung des Heeres oder eines Theiles des Letzteren, sich wiederum anzumelden und zur Aushebung
zu stellen, sobald die Ersatzreservisten seiner Altersclasse von den Aushebungsbehörden hierzu die Aufforderung
erhalten.
Unterläßt Derselbe alsdann die Anmeldung resp. Gestellung, so kommt das wegen Hinterziehung der Militärpflicht
verordnete Strafverfahren wider ihn zur Anwendung.
Diesen Schein hat der Inhaber sorgfältig aufzubewahren, um sich damit eintretenden Falles über sein
Militärverhältniß ausweisen zu können.
Die Amtshauptmannschaft daselbst.
(L. S.) N. N.
IV.
Verzeichniß
der bei der Aushebung des Jahres 18. im amtshauptmannschaftlichen Bezirke 1.
in die Ersatzreserve I. Classe versetzten und zur Controleführung an den. Landwehrbezitk zu
überwiesenen Mannschaften.
Nummer Vor- Stand Geburts- Größe
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der und oder « UachAnmerkungen.
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