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Die Besitzer des Wirthschaftsweges sind die Besitzer der Güter Nr. 5, 7, 9, 10, 12
dieses Grund= und Hypothekenbuchs,
laut Zusammenlegungsurkunde vom 31 sten Juli 186 1 Acta IX, 3. 10, Blt.
Hiernach haben sämmtliche Grund= und Hypothekenbehörden, die es angeht, sich gebührend
zu achten.
Dresden, am 29sten April 1861.
Ministerium der Juftiz.
Dr. v. Behr.
1
Rosenberg.
K 40) Deeret
wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft:
vom 15ten Mai 1861.
De Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 150,000 Thalern, welche
die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft zu Vermehrung ihrer Transportmittel
und zu Ausführung verschiedener Bauten durch Ausgabe von 1,500 Stück auf den Inhaber
lautenden, mit 4 Procent jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen im Nominalwerthe von
100 Thalern nach Maaßgabe der vorgelegten Schematen der Hauptschuldverschreibung, sowie
der Schuldscheine sammt Talons und Coupons aufzunehmen beschlossen hat, die erbetene Genehmigung
ertheilt.
Auch haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der gedachten
Eisenbahnactiengesellschaft die in §§ 3, 5 und 6 der Hauptschuldverschreibung enthaltenen
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 5ten Mai 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.