Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die  Besitzer  des  Wirthschaftsweges  sind  die  Besitzer  der  Güter  Nr.  5,  7,  9,  10,  12
dieses  Grund=  und  Hypothekenbuchs,
laut  Zusammenlegungsurkunde  vom  31  sten  Juli  186  1  Acta  IX,  3.  10,  Blt.
Hiernach  haben  sämmtliche  Grund=  und  Hypothekenbehörden,  die  es  angeht,  sich  gebührend
zu  achten.

Dresden,  am  29sten  April  1861.

Ministerium  der  Juftiz.
Dr.  v.  Behr.

1

Rosenberg.

 

K  40)  Deeret

wegen  Genehmigung  einer  öffentlichen  Anleihe  der  Chemnitz-Würschnitzer  Eisenbahnactiengesellschaft:

vom  15ten  Mai  1861.

De  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  öffentlichen  Anleihe  von  150,000  Thalern,  welche
die  Chemnitz-Würschnitzer  Eisenbahnactiengesellschaft  zu  Vermehrung  ihrer  Transportmittel
und  zu  Ausführung  verschiedener  Bauten  durch  Ausgabe  von  1,500  Stück  auf  den  Inhaber
lautenden,  mit  4  Procent  jährlich  zu  verzinsenden  Schuldscheinen  im  Nominalwerthe  von
100  Thalern  nach  Maaßgabe  der  vorgelegten  Schematen  der  Hauptschuldverschreibung,  sowie
der  Schuldscheine  sammt  Talons  und  Coupons  aufzunehmen  beschlossen  hat,  die  erbetene  Genehmigung
  ertheilt.

Auch  haben  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  der  gedachten
Eisenbahnactiengesellschaft  die  in  §§  3,  5  und  6  der  Hauptschuldverschreibung  enthaltenen
Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Deeret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  5ten  Mai  1861.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Demuth.