Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Termin  am  1.  December.

 

868

Nachweisung
sämmtlicher  im  Bereiche  des  nten  Armee-Corps  von  der  (Bezeichnung  der  Behörde)  für  den  Fall
einer  Mobilmachung  als  unabkömmlich  bezeichneten  Beamten.

Schema  12  (zu  838).

 

 

 

1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnort.
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Erläuterungen.
Von  den  pro  18  als  unabkömmlich  bezeichneten  Offizieren  und  Mannschaften  sind  abkömmlich

und  deshalb  in  die  vorliegende  Liste  nicht  aufgenommen  worden:

1.  der  Ober-Leutnant  der  Cavallerie  N.  N.
2.  der  Unteroffizier  der  Infanterie  M.  M.