Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art.  51.
Beurtheilung  der  Miturheber.

Jedem,  der  an  einem  Verbrechen  als  Urheber  Theil  genommen  hat,  ist  dieses  Verbrechen
ganz  zuzurechnen.  Es  ist  sonach  bei  denjenigen  Verbrechen,  wo  bei  Bestimmung  der  Strafe
auch  der  Werth,  welchen  der  Gegenstand  des  Verbrechens  hat,  zu  berücksichtigen  ist,  bei  Fest—
setzung  der  Strafe  für  jeden  einzelnen  Miturheber  der  volle  Betrag  dieses  Werthes  zu  Grunde
zu  legen.

In  Fällen,  wo  die  That  für  verschiedene  Miturheber  vermöge  der  persönlichen  Verhält—
nisse  oder  der  besonderen  Willensrichtung  eines  jeden  eine  verschiedene  strafrechtliche  Natur
hat,  wird  jeder  Miturheber  wegen  desjenigen  Verbrechens  bestraft,  welches  ihm  nach  seinen
persönlichen  Verhältnissen  oder  seiner  Willensrichtung  zur  Last  fällt.

Art.  52.

Besondere  Bestimmung.

Haben  einer  oder  mehrere  der  Miturheber  eines  Verbrechens  bei  Ausführung  desselben
eine  Handlung  sich  zu  Schulden  kommen  lassen  oder  beabsichtigt,  welche  nach  den  vorhandenen
Umständen  als  in  dem  gemeinsamen  Beschlusse  begriffen  nicht  betrachtet  werden  konnte,  so  ist
diese  Handlung  den  übrigen  Theilnehmern,  dafern  sie  dazu  weder  stillschweigend  noch  ausdrücklich
  ihre  Zustimmung  gegeben  haben,  nicht  zuzurechnen.

Art.  53.
Gehülfen.

Als  Gehülfe  ist  zu  betrachten,  wer  zu  einem  nicht  von  ihm,  sondern  von  Anderen
beschlossenen  Verbrechen  vor  oder  bei  der  Ausführung  mitgewirkt,  oder  Rath  und  Anschlag
gegeben  hat,  ohne  jedoch  den  Entschluß  zur  That  zu  dem  seinigen  zu  machen.  (Vergl.
Art.  5  0.)

Art.  54.
Nahe  und  entfernte  Beihülfe.

Die  Beihülfe  ist,  wenn  der  geleistete  Beistand  oder  die  gegebenen  Anschläge  von  der  Art
gewesen  sind,  daß  ohne  dieselben  das  Verbrechen  nicht  ausgeführt  worden  sein  würde,  für  eine
nahe,  in  anderen  Fällen  für  eine  entfernte  zu  achten.

Art.  55.
Strafe  der  Beihülfe.
Die  Strafe  der  Beihülfe  richtet  sich  nach  der  im  Gesetze  angedrohten  Strafe  derjenigen
That,  zu  welcher  die  Beihülfe  geleistet  wurde.