Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art.  93.
Zwang.

Zwang  schließt  die  strafrechtliche  Zurechnung  aus,  wenn  er  in  unwiderstehlicher  körper—
licher  Gewalt  oder  in  solchen  Drohungen  besteht,  wodurch  der  Bedrohte  in  den  Zustand  echter
Noth  (Art.  92)  versetzt  wird.

Art.  94.
Befehl.

Der  Befehl  eines  Vorgesetzten  kommt  dem  Untergebenen  insofern  zu  Statten,  daß  er
wegen  einer  in  Gemäßheit  desselben  vorgenommenen  Handlung,  auch  wenn  sie  etwas  Gesetz—
widriges  enthält,  nicht  bestraft  werden  kann,  dafern  der  Vorgesetzte  an  und  für  sich  zu  der
Anordnung  dieser  Handlung  berechtigt  war,  und  die  Gesetzwidrigkeit  des  Befehls  nicht  sofort
in  das  Auge  fiel.

Art.  95.
Irrthum.

Irrthum  oder  Unwissenheit  über  Thatsachen,  durch  welche  eine  an  sich  erlaubte  Hand—
lung  zu  einem  Verbrechen,  oder  eine  schon  an  sich  strafbare  Handlung  zu  einem  schwereren
Verbrechen  wird,  schließen  die  Zurechnung  aus,  soweit  sie  auf  die  Handlung  von  Einfluß  ge—
wesen  sind.  Ist  jedoch  der  Irrthum  oder  die  Unwissenheit  von  der  Art,  daß  sie  von  dem
Handelnden  durch  die  nach  seiner  Persönlichkeit  und  der  Natur  seiner  Handlung  von  ihm  zu
fordernde  Aufmerksamkeit  hätten  vermieden  werden  können,  so  hat  der  Richter  zu  ermessen,  ob
und  wie  weit  dem  Handelnden  Unbedachtsamkeit  oder  selbst  Absicht  (vergl.  Art.  47,  48)
beizumessen  sei.

Durch  Unbekanntschaft  mit  dem  Gesetze,  welches  die  Handlung  mit  Strafe  bedroht,  wird
ein  begangenes  Verbrechen  eben  so  wenig,  als  durch  den  Wahn,  als  ob  dieselbe  nach  dem
Gewissen  oder  der  Religion  erlaubt  oder  verdienstlich  sei,  entschuldigt.

Art.  96.
Verminderte  Zurechnung.

Liegen  Umstände  vor,  welche  an  die  in  Art.  91,  92,  93,  94  gedachten  angrenzen,  ohne
daß  jedoch  ein  wirklicher  Zustand  der  Nothwehr,  eine  wirkliche  echte  Noth,  ein  wirklicher  un—
widerstehlicher  Zwang,  oder  ein  völlig  entschuldigender  Befehl  anzunehmen  wäre,  so  tritt  die
Bestimmung  im  Art.  88  ein.

Art.  97.
Verminderte  Zurechnung  beim  Excesse  in  der  Nothwehr  ꝛc.  und  beim  Rechtsirrthume.

Dieselbe  Bestimmung  tritt  ein,  wenn  Jemand  in  einem  wirklichen  Zustande  der  Noth—
wehr,  der  echten  Noth,  oder  der  erlaubten  Selbsthülfe  zwar  die  gesetzlichen  Grenzen  über