Einfriedig—
ungen neben
den Straßen,
Gassen und
öffentlichen
Plätzen.
Einfriedig—
ungen zwischen d
Privatgrund-
stücken.
102 —
Abschnitt VII.
Von den Einfriedigungen.
864. Feste Einfriedigungen (§ 1) sind mit den öffentlichen Plätzen, Straßen und
Wegen, wenn sie sich dicht an denselben befinden, gleichlaufend herzustellen und dürfen in
keinem Falle den öffentlichen Verkehr behindern.
* 65. Bei den zwischen Nachbargrundstücken befindlichen Einfriedigungen von Holz sind
ie Säulen, Riegel= und Nagelspitzen und bei dergleichen von Stein die Schäfte und Abdach-
ungen gegen das Grundstück des Eigenthümers der Einfriedigung, bei gemeinschaftlichen Mauern
hingegen die Schäfte und Abdachungen nach beiden Seiten zu kehren.
& 31. Verordnung
zu weiterer Ausführung des Bundesgesetzes, die Quartierleistung für die bewaffnete
Macht während des Friedenszustandes betreffend, vom 25. Juni 1868, und der
in Bezug auf dasselbe mittelst Erlasses des Bundespräsidiums vom 31. December
1868 publicirten Instruction für das Königreich Sachsen;
vom 10. April 1869.
Ir Folge des Bundesgesetzes, die Ouartierleistung für die bewaffnete Macht während des
Friedenszustandes betreffend, vom 25. Juni 1868 (Seite 523 fg. des Bundesgesetzblattes
vom Jahre 1868), und der in Bezug auf dasselbe mittelst Erlasses des Bundespräsidiums
vom 31. December 1868 (Seite 1 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) publicirten
Instruction, sowie zu weiterer Ausführung dieses Bundesgesetzes und der dazu gehörigen In-
struction für das Königreich Sachsen wird hiermit mit Allerhöchster Genehmigung
Sr. Majestät des Königs Folgendes verordnet:
§ 1. Die „obere Verwaltungsbehörde"“ im Sinne des Bundesgesetzes über die
OQuartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni
1868 ist für das Königreich Sachsen, insoweit nicht in dieser Verordnung selbst etwas An-
deres bestimmt wird, das Königliche Kriegsministerium zu Dresden.
Wie aber in Einquartierungsangelegenheiten in vorkommenden Fällen das Kriegsministe-
rium zu Vollziehung seiner Anordnungen und Verfügungen der Kreisdirectionen und Amts-
hauptmannschaften sich bedienen wird, so bleibt es insbesondere auch Sache der letzteren, die
Quartieranweisungen auf die einzelnen Ortschaften auszustellen, während die örtliche Zu-
weisung der Ouartiere, nach wie vor, den Stadträthen und Gemeindevorständen überlassen