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wird, indem in dieser Beziehung an den bestehenden Einrichtungen etwas nicht geändert wer—
den soll.
. Die Aufstellung der Einquartierungscataster in den Garnisonorten (§ 6 des Bundes-
gesetzes, §& 7 der Instruction zu Ausführung desselben), welche ungesäumt in Angriff zu
nehmen und mit thunlichster Beschleunigung zu bewerkstelligen ist, liegt in Sachsen den
Stadträthen, bez. den Servis= und Einquartierungsdeputationen der Stadt-
räthe (& 5 des Bundesgesetzes) und, wenn Dorfschaften mit Garnison belegt werden sollen,
den Gemeinderäthen, letzteren unter Leitung und Aufsicht der Gerichtsämter, bez.
wenn exemte Grundstücke dabei mit betroffen werden, unter Einvernehmung mit den Besitzern
der letzteren, ob.
Die öffentliche Auslegung des Catasters (§& 6 des Bundesgesetzes) hat in dem betreffen-
den Orte selbst zu erfolgen; die Bekanntmachung deshalb erläßt für die Städte der Stadt-
rath, für die Dorfschaften das Gerichtsamt.
Erinnerungen gegen die Cataster (6 6 des Bundesgesetzes) sind in den Städten bei dem
Stadtrathe, in allen übrigen Ortschaften bei dem Gerichtsamte anzubringen. Stadt-
räthe, wie Gerichtsämter haben thunlichst darauf hinzuwirken, daß die gezogenen Erinner-
ungen, insoweit sie nicht bei ihnen selbst Beachtung und Berücksichtigung finden, durch Ver-
handlung mit den Betheiligten, bez. Verständigung derselben zur Erledigung gelangen. In-
soweit dieß nicht gelingt, haben sie der Kreisdirection, welche als obere Verwaltungsbehörde
darüber entscheidet, gutachtlichen Bericht zu erstatten.
Den definitiven Abschluß der Cataster nach Erledigung der gezogenen Erinnerungen und
die öffentliche Bekanntmachung hierüber (§I 6 des Bundesgesetzes) bewirkt für die Städte
der Stadtrath, für die Dorfschaften das Gerichtsamt.
&f 3. Ueber die nach § 7 des Bundesgesetzes, Alin. 1, 2 zu bildenden Commissionen
wird besondere Bestimmung getroffen werden. Bis dieß geschehen und bis dahin, wo die im
§ 7, Alin. 1, 2 des Bundesgesetzes und § 4 der Instruction vorgeschriebene Neuregulirung
dieser Angelegenheit erfolgt ist, bleiben in Sachsen für die allgemeine Vertheilung der Ein-
quartierung auf die Ortschaften des Landes und der einzelnen Bezirke desselben die Grundsätze
maßgebend, welche bisher daselbst nach 6& 4 fg. der Allerhöchsten Verordnung vom 30. No-
vember 1867 dafür geltend gewesen sind.
Ebenso sind auf so lange, als nicht nach §7 des Bundesgesetzes, Alin. 3 fg. und § 9
der Instruction in den einzelnen Ortschaften und Gemeindebezirken die Grundsätze neu fest-
gestellt worden sind, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen innerhalb derselben
künftig erfolgen soll, für diese Vertheilung die Bestimmungen noch in Anwendung zu bringen,
welche die gedachte Allerhöchste Verordnung a. a. O. darüber enthält.
Die Ausführung von § 9 der Instruction ist von den Kreisdirectionen zu überwachen.