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8100.
Für das Unterkommen und die übrigen § 9 8 unter a gedachten Leistungen wird die
Vergütung nach den im Allgemeinen bestimmten Vergütungssätzen gewährt.
Diese Vergütung findet jedoch nicht statt, wenn der Kranke sein Unterkommen bei seinen
Angehörigen gefunden hat.
Ueber den Aufwand für die unter b und c erwähnten Bedürfnisse hat die Ortsbehörde
specielle Liquidationen nach folgenden Bestimmungen einzureichen:
Die gewöhnliche Verpflegung mit Lebensmitteln wird nach den Sätzen der in der an-
gezogenen Beilage unter II bemerkten verschiedenen Classen, eine außergewöhnliche Beköstigung
aber nach den gangbaren Preisen in Ansatz gebracht.
Die dießfallsigen Liquidationen sind von dem Arzte genau zu prüfen und nach Befinden
zu ermäßigen; auch hat Letzterer die Richtigkeit derselben, wofür er verantwortlich bleibt, durch
seine Unterschrift zu beglaubigen.
Für die Wartung des Kranken sind in der Regel auf einen Tag 4 bis 5 Ngr., in dem
Falle aber, wenn der Zustand desselben auch eine nächtliche Pflege und Aufsicht nöthig macht,
auf einen Tag 5 bis 8 Ngr. Vergütung anzusetzen.
Für besonders schwere Kranke oder, wo es sonst unbedingt nöthig ist, konnen auch be-
sondere Kosten liquidirt werden, über deren Nothwendigkeit jedoch von dem Arzte auf der
Rechnung das Nähere zu bemerken ist.
8101.
Stirbt der Kranke, so ist von der Ortsbehörde die Beerdigung desselben in der Maße zu
besorgen, daß die Kosten nicht über Fünf Thaler betragen.
D.
Von den Spannungen.
8102.
(mit Berücksichtigung der Verordnung vom 16. December 1868).
Spannfuhren, sowie Vorspann-Reitpferde, sind sowohl zur Fortschaffung von Militär—
personen, als auch zum Transporte von Militäreffecten und Militärverpflegungsgegenständen
erforderlich.
8103.
Den Militärpersonen gebühren Fuhren in nachbemerkten Fällen:
a) dem Offiziere und jeder anderen, demselben gleichstehenden Militärperson, insofern
selbige keine Fouragerationen beziehen und ohne Begleitung von Mannschaft com—
mandirt werden, eine zweispännige Fuhre;